Rettung auf dem Meer So ist die Rechtslage bei Seenot

Valletta · Menschen, die sich in Seenot befinden, müssen gerettet werden. Das ergibt sich laut Rechtsexperten aus der Tradition des Seefahrt und dem Völkergewohnheitsrecht. Das gilt für staatliche und private Schiffe.

 Such- und Rettungsmission im Mittelmeer vor der libyschen Küste am 27. Januar 2018.

Such- und Rettungsmission im Mittelmeer vor der libyschen Küste am 27. Januar 2018.

Foto: dpa

Wenn sich Menschen in Seenot befinden, müssen sie gerettet werden. Diese Pflicht gilt für staatliche wie private Schiffe und ergibt sich laut Rechtsexperten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages aus der Tradition der Seefahrt und dem ungeschriebenen Völkergewohnheitsrecht. Auch internationale Seerechtsübereinkommen und Resolutionen regeln die Seenotrettung.

„Seenot“ ist nicht genau definiert. Generell muss denen geholfen werden, die von allein „nicht in Sicherheit gelangen können und auf See verloren gehen“ - egal ob auf hoher See oder in Küstengewässern. Darunter fällt auch, wenn Boote überbelegt oder manövrierunfähig sind, oder wenn Nahrung und Wasser fehlen. Zur Rettung verpflichtet sind Schiffe, die zufällig Menschen in Seenot entdecken, genauso wie Rettungsschiffe wie die „Sea-Watch 3“.

Gerettete sollen laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) an einen sicheren Ort gebracht werden. Das muss nicht der nächste Hafen, sondern kann auch ein größeres Schiff sein.

Laut Bundestagsdienst kann ein Staat den Zugang zu einem seiner Häfen verwehren, wenn das Schiff „eine ernsthafte und unannehmbare Bedrohung“ für ihn darstellt. Die Menschen an Bord müssen allerdings in Sicherheit sein. Libyen gilt für die Bundesregierung nicht als „sicherer Ort“.

Retter dürfen nicht auf sich aufmerksam machen. Doch gibt es Kritik, ihr Einsatz werde von Schlepperbanden ausgenutzt und setze Fluchtanreize Richtung Europa, weil es das Risiko einer Überfahrt für Flüchtlinge vermindere.

(zim/dpa)
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