Urteil des Bundesfinanzhofs Hartz-IV-Bezieherin muss Kindergeld trotz Anrechnung zurückzahlen

München · Hartz-IV-Bezieher müssen zu Unrecht erhaltenes Kindergeld zurückzahlen. Das gilt auch dann, wenn das Kindergeld zuvor vom Jobcenter mindernd als Einkommen angerechnet wurde.

 Eine Frau ist mit ihrer Beschwerde gegen eine Rückzahlung gescheitert. (Symbolbild)

Eine Frau ist mit ihrer Beschwerde gegen eine Rückzahlung gescheitert. (Symbolbild)

Foto: dpa/Oliver Berg

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: III R 28/18) Die Münchener Richter bekräftigten damit ihre bisherige Rechtsprechung vom 13. September 2018. (AZ: III R 19/17 und III R 48/17)

Im konkreten Fall hatte die Klägerin zwischen Oktober 2009 und April 2010 Kindergeld erhalten. In diesem Zeitraum war die junge Frau auch auf Hartz IV angewiesen. Das Jobcenter wertete das Kindergeld als Einkommen und kürzte entsprechend das Arbeitslosengeld II.

Die Klägerin war in dem Zeitraum wegen einer Elternzeit jedoch vom Schulbesuch beurlaubt - und hatte daher keinen Anspruch auf Kindergeld. Das teilte sie der Kindergeldkasse aber nicht mit.

Als die Behörde nachträglich davon erfuhr, forderte sie 1.226 Euro Kindergeld zurück. Da sie ihre Ausbildung wegen der Elternzeit unterbrochen und dies der Familienkasse nicht mitgeteilt habe, habe sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt.

Ohne Erfolg beantragte die Frau, die Rückzahlung aus „Billigkeitsgründen“ zu erlassen. Sie habe das Geld für ihren Lebensunterhalt gebraucht, da das Jobcenter das Kindergeld als Einkommen gewertet und ihr Hartz IV entsprechend gekürzt habe. Eine nachträgliche Hartz-IV-Neuberechnung sei wegen fehlender gesetzlicher Regelungen nicht möglich.

Die Klägerin habe jedoch wegen der unterbliebenen Mitteilung an die Familienkasse über ihre unterbrochene Ausbildung ihre Mitwirkungspflichten verletzt und damit selbst Schuld, entschied der BFH. Die Tatsache, dass das Jobcenter das Kindergeld mindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen angerechnet habe, sei kein Grund, aus Billigkeitsgründen auf eine Rückzahlung zu verzichten.

(csi/epd)
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