BGH-Urteil Bei Arznei auf Rezept sind auch kleine Apotheken-Geschenke tabu

Karlsruhe · Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Apotheker ihren Kunden Taschentücher und Traubenzucker bei ärztlich verordneten Arzneien nicht mit dazugeben. Bei rezeptfreien Medikamenten sieht das anders aus.

 Ein großes rotes „A“ leuchtet vor einer Apotheke.

Ein großes rotes „A“ leuchtet vor einer Apotheke.

Foto: dpa/Bernd Wüstneck

Apotheken-Kunden mit Rezept vom Arzt dürfen zum Medikament auch keine Kleinigkeiten im Centbereich mehr dazubekommen. Das 2013 verschärfte Verbot solcher Werbegeschenke sei eindeutig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Auch „geringwertige Werbegaben“ seien ein spürbarer Verstoß gegen Preisvorschriften und damit wettbewerbswidrig.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen in Deutschland überall gleich viel kosten. Mit Kundenpräsenten oder Rabattgutscheinen unterlaufen Apotheker diese Preisbindung. Bisher hatte der BGH Mini-Geschenke bis einen Euro trotzdem durchgehen lassen. Damit ist jetzt Schluss.

Für Kunden, die auf eigene Kosten einkaufen, ändert sich nichts. Arzneimittel, für die es kein Rezept braucht, dürfen die Apotheken seit 2004 frei bepreisen. Hier ist Wettbewerb erwünscht.

Konkret beanstandete der BGH Gutscheinaktionen von zwei Apotheken in Darmstadt und Berlin – einmal gab es Gratis-Brötchen beim nahen Bäcker, einmal einen Euro Nachlass beim nächsten Einkauf. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

(jms/dpa)
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