Gericht weist Eilanträge ab Krebskranke haben kein Anrecht auf sofortige Impfung

Berlin · Zwei Berliner Krebskranke, die wegen Lungen- beziehungsweise Knochenkrebs nicht stationär behandelt werden, haben nach Beschlüssen des Verwaltungsgerichts in der Hauptstadt keinen Anspruch auf eine vorgezogene Impfung gegen das Coronavirus.

 Ein Arzt bereitet eine Dosis mit dem Impfstoff von Biontech-Pfizer für eine Impfung vor. (Symbolbild)

Ein Arzt bereitet eine Dosis mit dem Impfstoff von Biontech-Pfizer für eine Impfung vor. (Symbolbild)

Foto: dpa/Frank Rumpenhorst

Ihre entsprechenden Eilanträge seien zurückgewiesen worden, teilte das Gericht am Montag mit. Gegen die Beschlüsse kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Die Kranken, die wegen Lungen- beziehungsweise Knochenkrebs nicht stationär behandelt werden, sehen sich laut Mitteilung als besonders gefährdet an. Beide wollten die Senatsverwaltung für Gesundheit verpflichten, dass sie sofort geimpft werden.

Ein solcher Anspruch könne nicht aus der Impfverordnung abgeleitet werden, so das Gericht. Die Kranken zählten nicht zu den Menschen mit höchster Impfpriorität. Auch eine Einzelfallentscheidung könne nicht beansprucht werden. Dies sei in der Verordnung nicht vorgesehen.

Die Antragsteller hatten zudem moniert, die Impfverordnung sei verfassungswidrig, weil das Parlament die Reihenfolge der Impfungen hätte selbst regeln müssen. Dies hätte nicht der Exekutive überlassen werden dürfen. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, bei der Impf-Reihenfolge vor allem auf das Alter abzustellen und Erkrankungen nicht hinreichend zu berücksichtigen.

Das Gericht entschied hingegen, aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit könne kein sofortiger Impfanspruch abgeleitet werden. Der Exekutive habe bei ihrer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser ermögliche, besonders gefährdete Gruppen zuerst zu impfen. Dazu gehörten vor allem Menschen über 80 Jahre oder in Pflegeeinrichtungen.

Zur Frage, ob das Parlament die Impf-Reihenfolge hätte selbst regeln müssen, hieß es: Selbst wenn dem so wäre, könne angesichts der knappen Impfdosen kein sofortiger Impf-Anspruch abgeleitet werden.

(lha/dpa)
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