Wesel Viel Neues im Bauvertragsrecht

Wesel · Ralf Rohmann, Weseler Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, informiert mit Kollegin Nicole Tebrügge am 28. Juni im Scala über neue Vorschriften.

Diesen Termin sollten sich all jene notieren, die in irgendeiner Art und Weise mit dem Bau oder Umbau von Immobilien zu tun haben: Am Donnerstag, 28. Juni, findet ab 17 Uhr im Weseler Kulturspielhaus Scala eine kostenlose Informationsveranstaltung statt, bei der Ralf Rohmann und Kollegin Nicole Tebrügge, beide Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht aus der Kanzlei Rohmann-Tekath-Sobirey, gut eine Stunde lang über das seit dem 1. Januar geltende neue Bauvertragsrecht sprechen, das kaum jemand kennt. Anschließend wird noch Zeit zum Meinungsaustausch sein. Ralf Rohmann ist überzeugt, dass die 100 Plätze im Scala voll besetzt sein werden. "Denn die Neureglungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sind nicht nur interessant und wichtig für alle, die den Bau eines Ein- oder Mehrfamilienhauses planen, sondern auch für alle am Bau beteiligten Werkunternehmer, Bauträger, Generalunternehmer und Architekten."

Auch wenn das neue Bauvertragsrecht eine, wie Ralf Rohmann sagt, "äußerst trockene Materie ist", dürfte die Infoveranstaltung alles andere als langweilig werden. Denn der Fachanwalt versteht es, anhand von Beispielen aus der Praxis schnell deutlich zu machen, welche gravierenden Auswirkungen das neue Gesetz haben wird. Beispiel 1: verschärfte Verkäuferhaftung. Ein Parkettverleger baut einem Kunden auf Wunsch Stäbchenparkett ein. Nach einigen Wochen wellt sich der Boden. "Es stellt sich heraus", sagt Ralf Rohmann, "dass das Material fehlerhaft war, der Hersteller des Parketts also schuld an der Misere ist." War es bis Ende 2017 so, dass der Parkettverleger lediglich die neue Ware vom Hersteller kostenlos bekam, aber auf den Kosten für den Ausbau des schadhaften Materials und den Einbau des neuen Parketts sitzenblieb, ist nun alles anders. "Diese ganzen Kosten, die sich schnell auf mehr als 10.000 Euro summieren, muss jetzt der Baustofflieferant beziehungsweise der Parketthersteller zahlen." Also profitiert von dem Gesetz in diesem Fall der Handwerksbetrieb. Beispiel 2: Anordnungsrecht des Auftraggebers. Ein Ehepaar beauftragt einen Generalunternehmer mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Nach Vertragsabschluss wünscht sich das Paar plötzlich noch die Errichtung eines zusätzlichen Balkons. "Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist jetzt", erklärt Ralf Rohmann, "das Recht zur Anordnung einer solchen vertraglichen Änderung sowie die sich hieraus ergebende Vergütungsanpassung geregelt." Bedeutet in der Praxis: Der Generalunternehmer muss, anders als bislang, den Auftraggebern ein Angebot unterbreiten. Und sollte der Balkon tatsächlich gebaut werden, wird er sich den Mehraufwand vergüten lassen. Beispiel 3: Architektenvertrag. Ist ein Architekt bislang von einem Bauinteressenten aufgefordert worden, eine erste Skizze zu erstellen, die ihm aber nicht gefallen hat, musste der Auftraggeber dafür nichts bezahlen. "Auch hier sorgt das neue Gesetz für eine klare Regelung", sagt Ralf Rohmann. Eine Akquise ohne Vergütung soll verhindert werden. "Denn wenn ein Architekt eine Planungsgrundlage mit einer Kostenschätzung erstellt hat, dann ist ein Vertrag zustande gekommen mit der Folge einer Vergütungspflicht." Beispiel 4: Verbraucherbauvertrag. Anders als bislang, muss ein Bauunternehmer einem Käufer eine Baubeschreibung vorlegen, die unter anderem verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung, zum Innenausbau und zu Qualitätsmerkmalen beinhalten muss. "Außerdem", erklärt Ralf Rohmann, "muss der Unternehmer den Verbraucher über das neue Widerrufsrecht informieren, das es dem Bauherrn ermöglicht, unter gewissen Umständen vom Kaufvertrag zurückzutreten."

Auf diese und andere Beispiele wird das Fachanwaltsduo am 28. Juni eingehen. Sollten sich mehr als 100 Interessenten melden, könnte es einen weiteren Termin geben.

Anmeldung per Mail bis 15. Juni unter neuesbauvertragsrecht@roteso.de

(RP)
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