Viersen Recht am eigenen Bild

Viersen · Das Internet bringt nicht nur Positives mit sich. Was tun, wenn Fotos auftauchen, bei denen der Betreffende feststellt, dass sie ohne seine Zustimmung ins Netz gesetzt wurden? Fälle, mit denen sich auch die Polizei beschäftigt.

 Kriminalhauptkommissar Michael Heimes rät zur Vorsicht bei persönlichen

Kriminalhauptkommissar Michael Heimes rät zur Vorsicht bei persönlichen

Foto: BUSCH

Immer öfter kommt im Rahmen des Internets der Paragraph 201a des ersten Strafgesetzbuches ins Spiel. "Er wird auch gerne Paparazzi-Paragraph genannt", verrät Kriminalhauptkommissar Michael Heimes. Der Name kommt nicht von ungefähr, beschäftigt sich der Paragraph doch mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen.

Etwas, womit berühmte Persönlichkeiten und Stars des öfteren zu kämpfen haben, aber auch vermehrt der normale Bürger. Denn obwohl es strafbar ist, eine Person heimlich oder gegen ihren Willen in einer Wohnung oder einem vergleichbar geschützten Raum aufzunehmen, wenn dadurch ihre Intimsphäre verletzt wird, geschieht dies immer öfter.

Nur mit Erlaubnis ins Netz

Ob es Schüler sind, die auf Toiletten und Umkleidekabinen mit dem Handy Fotos schießen oder die Aufnahmen von Gewaltszenen, das Aufnehmen und Verbreiten ist eine Straftat. "Ist eine Person auf einem Bild klar oder anhand individueller Merkmale zu erkennen, greift das Recht am eigenen Bild. Solche Bilder dürfen nur mit Erlaubnis der jeweiligen Person ins Netz gestellt werden", betont Heimes, der beim Kommissariat Vorbeugung der Kreispolizeibehörde Viersen arbeitet.

Fehlt eine solche Zustimmung, haben betroffene Menschen zivil- und strafrechtliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Im Zivilrecht kann als erstes eine persönliche Ansprache erfolgen. "Der Verursacher sollte angeschrieben und mit einer gesetzten Frist zum Löschen des Bildes oder Videos aufgefordert werden", erklärt der Kriminalhauptkommissar.

Fruchtet dies nicht, sollte eine Abmahnung folgen, die mit der Aufforderung verbunden ist, eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, das Verhalten zu unterlassen. Hilft auch die Abmahnung nicht, kann mit Hilfe eines Juristen die Unterlassungsklage bei Gericht erhoben oder eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.

Eine weitere Möglichkeit außerhalb des Zivilrechtes ist die Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei. "Das geschieht allerdings selten, weil Opfer sich hier an einer öffentlichen Stelle outen müssen, was ihnen nicht leichtfällt. Wir schätzen, dass sich hier ein riesiges Dunkelfeld betroffener Menschen auftut", sagt Heimes. Er selbst kann nur empfehlen bei Kenntnissen von solchen Verstößen nicht zu schweigen, sondern sie öffentlich anzugehen und sich zu wehren. "Wer betroffen ist, hat nichts zu lachen. Und nichts zu unternehmen, zeigt dem Täter, er kann weitermachen", warnt Heimes.

Stehen solche Bilder zum Beispiel auf Plattformen wie "Facebook" oder "Wer kennt wen?", kann der Plattformbetreiber aufgefordert werden, ohne Genehmigung eingestellte Bilder und Videos zu löschen. Dafür gibt es eigene Meldebuttons. Und hat der Plattformbetreiber Kenntnis von einem solchen Rechtsverstoß, so muss er die Sache beenden, will er sich nicht selbst strafbar machen.

An eins sollte ein jeder immer denken, auch wenn er eigene Aufnahmen von sich selbst ins Netz stellt: Einmal im Netz, immer im Netz! FRAGE DES TAGES

(tref)
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