Kolumne Der Verbraucherschützer Keine Gewähr auf Leistung

Mönchengladbach · Wenn zum Beispiel der Laptop schon kurz nach dem Kauf nicht mehr funktioniert, können Kunden Ansprüche geltend machen. Worauf Verbraucher dabei achten müssen, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Dreyer aus seiner Beratungspraxis.

 Sebastian Dreyer ist Leiter der Verbraucherberatung in Mönchengladbach.

Sebastian Dreyer ist Leiter der Verbraucherberatung in Mönchengladbach.

Foto: Knappe,Joerg (jkn)/Knappe, Jörg (knap)

Sehr viele Verbraucher haben auch bei fristgerechten Reklamationen Schwierigkeiten, zu ihrem Recht zu kommen – so zuletzt eine junge Frau aus Windberg, die einen recht teuren Laptop schon zum zweiten Mal reklamierte. Bei Reklamationen ist zunächst zwischen Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden. Die Gewährleistung ist ein gesetzlich geregelter Anspruch gegen den Verkäufer. Dieser Anspruch verjährt nach zwei Jahren und gilt auch für reduzierte Ware, Sonderposten oder gebrauchte Artikel. Bei gebrauchten Sachen kann die Frist jedoch auf ein Jahr verkürzt werden. Eine Garantie gibt der Verkäufer freiwillig. Bei ihr kann er den Zeitraum und die Ausgestaltung der Rechte des Käufers frei gestalten.

Bleiben wir bei der Gewährleistung. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf trifft die Beweislast zunächst den Verkäufer. Geht der Laptop in diesem Zeitraum kaputt, müsste der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe des Geräts vorhanden gewesen ist. Das ist häufig schwierig. Daher läuft es mit der Reklamation für die Käufer hier am besten. Nach Ablauf der sechs Monate dreht sich jedoch die Beweislast und der Käufer muss nachweisen, dass der Defekt von Anfang an gegeben war. In dieser Zeit werden viele Kunden im Regen stehen gelassen.

Bei einer Umfrage der Verbraucherzentrale gaben nur 15 Prozent der Kunden an, dass sie nach Ablauf der ersten sechs Monate noch zu ihrem Recht gekommen wären. Vor allem bei Elektrogeräten ist für Verbraucher kaum nachvollziehbar, woher der Defekt rührt. Es kommt vor, dass mancher Kundenservice nach der Retoure nicht reparierter Ware noch eine Überprüfungspauschale vom Kunden verlangt. Dies ist aber unzulässig. So werden Kunden abgehalten, von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen. Nach aktueller Rechtsprechung können Kunden eine kostenlose Fehlersuche erwarten. Problematisch wird es nur, wenn Sie den Fehler selbst verursacht haben, dann können doch wieder Kosten folgen.

Dieses Problem hatte unsere Kundin nicht. Nachdem ihr Laptop schon einmal wegen eines defekten Lüfters für vier Wochen in Reparatur war, trat jetzt zwei Wochen nach Ablauf der regulären Gewährleistungszeit das gleiche Problem wieder auf. Der Verkäufer berief sich auf Verjährung. Nach einer freundlichen Erinnerung durch die Verbraucherzentrale lenkte er jedoch ein. Denn die Zeit, in der ein Gerät wegen eines Gewährleistungsanspruchs in Reparatur ist, darf regelmäßig nicht auf die Gewährleistungszeit angerechnet werden. Die Frau hatte also weiter Anspruch auf Reparatur oder Austausch des Gerätes.

Sebastian Dreyer ist Rechtsanwalt und Leiter der Verbraucherberatung Mönchengladbach.

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