Langenfeld/Monheim Vorsicht beim Silvesterfeuerwerk

Düsseldorf · Unerlaubt abgebrannte Feuerwerkskörper deutlich vor dem Jahreswechsel nerven viele Bürger. Die Anzahl daran beteiligter Kinder und Jugendliche, die rechtswidrig in den Besitz von Feuerwerks- und Knallkörpern gelangen, ist dabei nach Polizei-Erkenntnissen besonders erschreckend.

Deshalb weist die Polizei im Kreis Mettmann erneut auf die aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen zum Erwerb und Gebrauch von Feuerwerkskörpern hin:

l Die Erlaubnis zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Silvesterfeuerwerkskörper) gilt nur von heute an bis zum 31. Dezember.

l Das Abbrennen dieser Silvesterfeuerwerkskörper ist gemäß Sprengverordnung für Personen, die nicht über besondere Erlaubnisse verfügen, nur am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt. Weitergehende Einschränkungen dieser Zeiten durch kommunale Ordnungsbehörden sind dabei ebenfalls zu beachten.

l Silvesterfeuerwerk der Klasse II darf nach Bestimmung der Sprengverordnung nur von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

l Verstöße gegen die Bestimmungen der Sprengverordnung können Ordnungswidrigkeiten darstellen und ein Bußgeld nach sich ziehen.

Sicherheitshinweise

Für das erlaubte Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht geben Polizei und Feuerwehr im Kreis außerdem folgende Sicherheitshinweise:

l Nur von der Bundesanstalt für Materialprüfung geprüfte und zugelassene pyrotechnische Gegenstände kaufen und zünden. Hierdurch können Verletzungen und andere Gefahren durch so genannte "Billigprodukte" vermieden werden.

l Vor dem Abbrennen die Gebrauchsanweisungen aufmerksam lesen und die Gefahrenhinweise beachten.

l Um das Gefährdungspotenzial einzugrenzen, sollte auf das Abbrennen unter Alkoholeinfluss gänzlich verzichtet werden.

l keine Feuerwerkskörper in Kinderhand.

l Feuerwerkskörper nur im Freien zünden und nicht in der Nähe von leicht brennbaren Gegenständen. Dabei auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu Menschen, Gebäuden, Bäumen oder Fahrzeugen achten.

l Gezündete Feuerwerkskörper nicht in die Nähe von Mensch und Tier werfen.

l Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten. Ein Mindestabstand von 200 Metern muss unbedingt eingehalten werden.

l Raketen nur aus einer standsicheren Flasche oder einem Rohr senkrecht in die Höhe starten.

l Beim Verlassen der Wohnung sämtliche Fenster (auch Dachfenster) und Türen schließen, damit verirrte Feuerwerkskörper nicht in die Räume fliegen können.

l Für den Notfall geeignete Löschmittel bereithalten (z.B. Feuerlöscher oder Eimer mit Wasser.

Sollte es trotz aller Vorsicht zu einem Feuer gekommen sein, das mit eigenen Mitteln nicht zu löschen ist, umgehend die Feuerwehr über Notruf 112 alarmieren.

(RP)
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