Urteil des Verwaltungsgerichts Videoüberwachung am Kölner Ebertplatz ist zulässig

Köln · Die Einschätzung als „Brennpunkt der Straßenkriminalität“ rechtfertigt die Videoüberwachung des Platzes. Ein Kölner Bürger klagt seit Längerem gegen die polizeiliche Maßnahme.

 Eine Überwachungskamera der Polizei filmt einen öffentlichen Bereich. (Symbolfoto)

Eine Überwachungskamera der Polizei filmt einen öffentlichen Bereich. (Symbolfoto)

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Die Polizei in Köln darf die Videoüberwachung des Ebertplatzes fortsetzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am Freitag entschieden und damit den Eilantrag eines Bürgers im Wesentlichen abgelehnt. (AZ.: 20 L 2343/20) Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich beim Ebertplatz um einen „Brennpunkt der Straßenkriminalität“. Damit seien gemäß den Vorgaben des Polizeigesetzes NRW die Voraussetzungen für eine Videoüberwachung an dem Platz gegeben.

Anlässlich der Vorkommnisse in der Kölner Silvesternacht 2015 und der Angriffe auf mehrere junge Frauen überwacht die Polizei mit Videokameras seit 2017 Bereiche vor dem Hauptbahnhof und dem Dom sowie die Kölner Ringe. Seit 2019 wurde die Videoüberwachung auf weitere öffentliche Bereiche wie etwa den Ebertplatz ausgeweitet. Dadurch sollen Straftaten verhindert oder leichter aufgeklärt werden.

Hiergegen wendet sich ein Kölner Bürger seit Längerem mit mehreren Klagen und Eilanträgen. Er beruft sich dabei unter anderem auf sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde einlegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheiden würde.

(chal/epd)
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