Prozess in Düsseldorf Schulleiterin verweigert Maske – Gericht bestätigt Suspendierung

Düsseldorf · Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat der Leiterin einer Grundschule die weitere Ausübung ihrer Dienstgeschäfte untersagt. Die Lehrerin setzte die Coronaschutz-Maßnahmen nicht um und trug unter anderem keinen Mund-Nasen-Schutz.

 Eine Schutzmaske liegt in einem Klassenzimmer (Symbolbild).

Eine Schutzmaske liegt in einem Klassenzimmer (Symbolbild).

Foto: dpa/Matthias Balk

Die Leiterin einer Grundschule bleibt vom Dienst suspendiert, weil sie keinen Mund-Nasen-Schutz tragen wollte und nach Einschätzung der Düsseldorfer Verwaltungsrichter auch sonst die Corona-Regeln an ihrer Schule nur unzureichend umgesetzt hat. Einen Eilantrag der Frau gegen das Verbot, die Dienstgeschäfte weiterhin zu führen, lehnten die Richter am Montag ab.

Wiederholt habe die Schulleiterin gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske verstoßen, heißt es in der Begründung der zweiten Kammer. Die von der Lehrerin vorgelegten Atteste, wonach sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne, seien unzureichend, weil die möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht konkret genug benannt würden, so die Juristen.

Darüber hinaus habe die Pädagogin sich über die aus der Corona-Betreuungsverordnung resultierenden Verpflichtung hinweggesetzt, wöchentlich Corona-Selbsttests bei allen in Präsenz an ihrer Schule tätigen Personen umzusetzen. Im April 2021 habe sie die Eltern ihrer Schüler darüber informiert, dass sie die Testung der Schüler erst einmal ausgesetzt habe. Zudem habe sie die Eltern gebeten, ihre Kinder stattdessen in einem Testzentrum testen zu lassen. Nach Auffassung des Gerichts liegen auch Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rektorin das Lüften der Klassenzimmer sowie das Maskentragen und die Einhaltung von Abständen bei Dienstbesprechungen nicht beachtet habe.

Schüler und Eltern müssten aber darauf vertrauen können, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus von einer Schulleiterin ordnungsgemäß umgesetzt werden. Da die Lehrerin uneinsichtig und eine Änderung ihres Verhaltens nicht zu erwarten sei, sei es zur Erhaltung des Vertrauens in die Lehrerschaft sowie zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt und sogar geboten, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

Gegen die Entscheidung kann die Frau Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.

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