Grevenbroich Stadt zahlt 796.200 Euro Unterhalt

Grevenbroich · Wenn Vater oder Mutter nach der Trennung den Mindestunterhalt für das Kind nicht leisten kann oder will, springt die Stadt ein. Die Unterhaltsvorschüsse für Alleinerziehende steigen, häufig bleibt die Verwaltung auf den Kosten sitzen.

Die Trennung der Eltern ist nicht nur für die Familie und vor allem für den Nachwuchs eine Belastung, sondern zunehmend auch für die Kasse der Stadt Grevenbroich. Die muss nämlich in immer größerem Umfang für Elternteile zahlen, die den Mindestunterhalt fürs Kind nach der Trennung nicht zahlen. 2013 musste die Stadt dafür 734.900 Euro bereitstellen, 2015 waren es bereits 796.200 Euro. Einen Teil der Kosten erhält die Kommune zwar von Bund und Land zurück oder kann ihn sich vom Unterhaltspflichtigen wiederholen. Doch unter dem Strich blieben 2015 348.700 Euro an Kosten bei der Stadt hängen. 2013 waren es lediglich 316.700 Euro. "In den kommenden Jahren rechnen wir mit einer weiteren Steigerung", erklärt Heike Engels, stellvertretende Leiterin des Sozialfachbereichs.

In den meisten Fällen ist es der Vater, der den Mindestunterhalt nicht zahlt - weil er es nicht kann oder nicht will. Die Zahl der unterstützten Kinder ist in den vergangenen Jahren von 420 am 31. Dezember 2013 auf 407 an Silvester 2015 gesunken, "Gestiegen sind jedoch die Leistungen fürs Kind", erklärt Heike Engels den Anstieg. Betrug der Mindestunterhalt nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle für ein Kind bis fünf Jahren - bei bis zu 1500 Euro Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen - 2015 317 Euro, werden seit Januar dafür 335 Euro berechnet.

Heike Engels beobachtet aber auch eine andere Tendenz: "Immer mehr können den Mindestunterhalt nicht zahlen. Früher hatten wir mehr Fälle, in denen etwa der Vater nicht zahlen wollte, obwohl er finanziell dazu in der Lage war", so Engels. Kommt er der Aufforderung der Stadt nicht nach, können Unterhaltsansprüche per Gerichtsbeschluss festgesetzt werden. Doch es gibt zunehmend Elternteile, die zu solchen Beträgen gar nicht in der Lage sind. "Wer Mindestlohn bezieht, kann davon keinen Unterhalt des Kindes bestreiten", so Engels. "In vielen Familien reichte das Geld vor der Trennung gerade so aus, danach nicht mehr - etwa weil zwei Wohnungen zu bezahlen sind", erläutert Engels.

Ein Rechenbeispiel: Ein unterhaltspflichtiger Vater mit zwei Kindern verdient 1200 Euro netto im Monat. 1.080 darf er davon für sich behalten, die restlichen 120 Euro reichen aber für den Unterhalt der Kleinen bei der Mutter nicht aus. Die öffentliche Hand zahlt - das Kindergeld wird dabei laut Heike Engels angerechnet - je Kind 85 Euro Vorschuss, und bleibt auf diesen Kosten sitzen. Gerade mal 16 Prozent der Vorschüsse kann die Kommune wieder vom Partner des Alleinerziehenden hereinholen, im vergangenen Jahr waren das insgesamt 128.000 Euro.

Einbußen müssen in nicht wenigen Fällen aber auch Alleinerziehende, die nicht Hartz IV beziehen, hinnehmen. Wenn der Ex-Partner nicht zahlen kann, gibt es wegen der Berechnungsmodalitäten beim Kindergeld gegenüber dem Unterhaltsanspruch beim Unterhaltsvorschuss 95 Euro weniger.

Ein weiteres Problem: Den Vorschuss zahlt die Stadt höchstens 72 Monate lang - und auf jeden Fall nur, bis das Kind zwölf Jahre alt ist. Alleinerziehende, die keine Hartz-IV-Leistungen bekommen und ältere Kinder haben, gehen dann leer aus. "Wir raten Betroffenen, den Unterhaltsanspruch gegenüber dem früheren Partner, wenn er nach der Trennung nicht zahlt, einzuklagen", sagt Heike Engels.

(NGZ)
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