Nach Zurückverweisen durch BGH Missbrauchsfall Marvin – Landgericht Bochum ordnet erneut Sicherungsverwahrung für Täter an

Bochum · Das Landgericht Bochum hat im Missbrauchsfall Marvin erneut Sicherheitsverwahrung für den Angeklagten angeordnet. Der Mann wurde 2021 verurteilt, weil er den damals 13-jährigen Jungen über zwei Jahre lang misshandelt hatte.

 Das Landgericht Bochum hat erneut Sicherheitsverwahrung für den verurteilten Lars H. angeordnet (Archivbild).

Das Landgericht Bochum hat erneut Sicherheitsverwahrung für den verurteilten Lars H. angeordnet (Archivbild).

Foto: dpa/Marcel Kusch

Das Gericht entschied bereits am späten Freitag zum zweiten Mal, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall dorthin zurückverwiesen hatte, wie eine Sprecherin am Montag sagte. Der Angeklagte hatte den damals 13-Jährigen aus Duisburg mehr als zwei Jahre lang in einer Wohnung versteckt und sexuell missbraucht.

Das Kind war im Sommer 2017 aus einer Wohngruppe für Minderjährige verschwunden. Bundesweit wurde nach ihm gefahndet, schließlich fand die Kostenpflichtiger Inhalt Polizei Marvin im Dezember 2019 in einem Schrank in der Wohnung des Angeklagten in Recklinghausen. Im September 2021 wurde der Mann in Bochum zu neun Jahren Haft wegen des Missbrauchs eines Kinds oder Jugendlichen in hunderten Fällen verurteilt, außerdem wegen des Besitzes von Kinderpornografie.

Das Landgericht sah bei dem Mittvierziger einen Hang zu gefährlichen Straftaten sowie eine ungünstige Gefahrenprognose und ordnete darum die Sicherungsverwahrung an. Diese kann von Gerichten angeordnet werden, um die Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Nach ihrer Haftstrafe kommen sie dann nicht frei, sondern in eine andere Anstalt oder Abteilung.

Das Bochumer Gericht stützte seine Einschätzung damals auf Äußerungen des Angeklagten, der Marvin „bis zur Umkehrung der Rollen von Täter und Opfer“ Schuld zuweise. Der Angeklagte wehrte sich aber vor dem BGH gegen das damalige Urteil. Dieser entschied im Herbst, dass die Haftstrafe zwar bestehen bleibe. Über die Sicherungsverwahrung müsse aber noch einmal verhandelt werden.

Das Verteidigungsverhalten des Angeklagten sei noch zulässig und dürfe nicht als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose oder die Einschätzung dienen, dass der Angeklagte zu gefährlichen Straftaten neige. Nun entschied das Landgericht erneut, dass die Sicherungsverwahrung notwendig sei.

(toc/AFP)
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