Corona-Schutzverordnung in NRW Maskenpflicht in medizinischen Bereichen und Nahverkehr bleibt

Düsseldorf · Die neue Corona-Schutzverordnung für NRW sieht weiterhin eine Maskenpflicht in mehreren Einrichtungen und im Nahverkehr vor. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen von Besuchern nur mit negativem Test betreten werden.

Coronavirus: Diese Schutzmasken gibt es - eine Übersicht
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Diese Schutzmasken gibt es

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Foto: dpa/Frank Rumpenhorst

Das Land Nordrhein-Westfalen verlängert seine Basis-Maßnahmen zum Coronaschutz. „Die Infektionszahlen sind zwar gefallen, aber dennoch weiterhin hoch“, begründete Landesgesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) den Schritt. Es gebe weiterhin viele Personalausfälle, es gebe weiter Corona-Tote, und viele Pflegekräfte arbeiteten seit Monaten unter einer sehr hohen Belastung.

Die Maskenpflicht gilt demnach in medizinischen Bereichen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personenverkehr vorerst weiter. Das geht aus der ab Freitag, 29. April, gültigen neuen Corona-Schutzverordnung hervor, die das Gesundheitsministerium am Mittwoch veröffentlicht hat. Demnach werden die Basis-Schutzmaßnahmen zunächst bis zum 27. Mai verlängert.

Aber auch über diese Bereiche hinaus empfahl Laumann , weiterhin eine medizinische Schutzmaske in Innenräumen zu tragen. „Hier kommt es auf die Eigenverantwortung aller an, die viele Bürgerinnen und Bürger in den letzten vier Wochen auch unter Beweis gestellt haben“, sagte Laumann. Nach gut zwei Jahren Pandemie waren die allermeisten Corona-Auflagen aufgehoben worden.

Die Corona-Infektionszahlen seien zwar gefallen, aber dennoch weiterhin hoch, sagte Laumann. Es gebe immer noch viele Personalausfälle, und immer noch erkrankten Menschen schwer an Corona und sterben daran. In den Gesundheitseinrichtungen
arbeiteten viele Pflegekräfte seit Monaten mit einer sehr hohen Belastung.
Der Mund-Nase-Schutz muss in NRW weiterhin in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen getragen werden, um ältere und vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen wie Asyl- und Flüchtlingsheimen oder Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose gilt die Maskenpflicht fort - ebenso wie in Bussen und Bahnen.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen von Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Dort gilt auch die Testpflicht für Beschäftigte und bei Neuaufnahmen weiter.

Die Testregelungen für die Krankenhäuser werden mit der neuen Fassung der Corona-Schutzverordnung vereinheitlicht. Psychiatrische Kliniken und Entziehungsanstalten des Maßregelvollzugs unterliegen damit auch den Regelungen für Krankenhäuser. In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften, Justizvollzugsanstalten oder Abschiebungsgefängnissen kann wie bisher für vollständig immunisierte Menschen auf einen Test verzichtet werden.

(szf/top/dpa)
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