OLG Saarbrücken 5 U 31/05-4 Versicherer muss nicht fragen

Saarbrücken (rpo). Beim Abschluss einer Versicherung muss man Vorerkrankungen von sich aus offenbaren, wenn man sich den Anspruch auf die Leistung erhalten will. Der Versicherer muss nach der Rechtssprechung nicht nachfragen.

Wer als Versicherungskunde bei der Antragstellung ein langwieriges Rückenleiden herunterspielt, verliert den Versicherungsschutz, wenn sich der wahre Sachverhalt später herausstellt. Das geht aus einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts (AZ: 5 U 31/05-4) hervor.

In dem Fall hatte ein Mann gegenüber dem Versicherungsvertreter verschwiegen, dass er an einem langjährigen Rückenleiden laborierte und hatte stattdessen nur von einer leichten Blockade erzählt. Diese Verniedlichung wurde ihm zum Verhängnis. Denn die Versicherung weigerte sich zu zahlen und berief sich auf ihr Kündigungsrecht wegen arglistiger Täuschung.

Zu Recht, wie die Richter im Saarland entschieden. In einem solchen Fall kann sich der Versicherte bei späterer Anfechtung des Vertrages nicht auf die Verletzung einer Nachfrageobliegenheit durch den Versicherer berufen. Die Kündigung war rechtmäßig, der Betroffene bekommt nicht einen Euro der vereinbarten Rente.

Saarländisches Oberlandesgericht - Az.: 5 U 31/05-4

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