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BGH Karlsruhe III ZR 152/05 BGH stärkt Verbraucherschutz bei R-Gespräch

Karlsruhe (rpo). Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil zu R-Gesprächen gefällt, welches vor allem Eltern minderjähriger Kinder zugute kommt.

In dem am 16. März 2006 in Karlsruhe verkündeten Urteil geht es um R-Gespräche. Im konkreten Fall sollte ein Rechnung von 593 Euro bezahlt werden, die die minderjährige Tochter der Anschlussinhaber verursacht hatte, indem sie R-Gespräche ihres Freundes entgegen nahm.

Bei diesen vermittelten Gesprächen wählt der Anrufer kostenlos eine 0800-Nummer und anschließend die konkrete Teilnehmernummer. Der Angerufene des so genannten R-Gesprächs hört zunächst eine gebührenfreie automatische Ansage, mit der ihm die Möglichkeit der Entgegennahme des Telefongesprächs angeboten wird. Wird nach der Ansage die angegebene Telefonkombination gewählt, wird zum Anrufer durchgestellt. Die Rechnung hat danach der angerufene Telefonanschlussbesitzer zu zahlen.

Die Vorinstanz, das Landgericht Würzburg, verurteilte die Eltern zur Zahlung. Diese Entscheidung hob der BGH jetzt auf und wies die Sache an das Landgericht zurück. In der Urteilsbegründung heißt es, man könne sich derzeit nicht gegen R-Gespräche durch technische Maßnahmen schützen. Deshalb könnten sich Eltern nicht gegen dieses Dienstangebot wehren, wenn ihre Kinder R-Gespräche entgegennehmen.

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