LAG Mainz 10 Sa 820/04 Schichtplan muss familiäre Belange berücksichtigen

Mainz · Wenn Arbeitgeber Schichtpläne erstellen, müssen sie die familiären Belange der der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im entschiedenen Fall gaben die Richter einer Klägerin Recht, die nach einer Änderung des Dienstplans nicht mehr dazu in der Lage gewesen wäre, ihr vierjähriges Kind im Wechsel mit ihrem berufstätigen Mann außerhalb der Kindergartenzeiten zu betreuen.

Der beklagte Arbeitgeber begründete die Neuverteilung der Schichten damit, dass bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach den Wünschen der Klägerin die übrigen Mitarbeiter alle drei bis vier Wochen eine Schicht am Wochenende zusätzlich arbeiten müssten.

Die Richter konnten diese Argumentation anhand der Verteilungspläne jedoch nicht nachvollziehen. Zudem habe es offenbar weder während der Elternzeit der Klägerin noch während der Geltungsdauer des bisherigen Schichtplans, der den Bedürfnissen der Klägerin entsprochen habe, irgendwelche Probleme oder Schwierigkeiten im Betriebsablauf gegeben.

Damit seien keine betrieblichen Gründe oder berechtigten Belange anderer Arbeitnehmer erkennbar, die dem schutzwürdigen Interesse der Klägerin an familienfreundlichen Arbeitszeiten entgegen stehen könnten.

LAG Mainz - Az.: 10 Sa 820/04

(ddp.djn)
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