Kammergericht Berlin 12 U 216/04 Mieter muss unplausible Preissprünge nicht zahlen

Berlin · Nebenkosten sind alle Jahre wieder ein leidiges Thema - vor allem wenn sie gestiegen sind. Und hier sollten Mieter aufpassen, denn sie müssen nicht jeden Preissprung in den Betriebskosten bezahlen.

Sind einzelne Positionen der Betriebskosten im Vergleich zum Vorjahr jeweils um mehr als zehn Prozent gestiegen, muss der Vermieter dafür nachvollziehbare Gründe angeben. Das entschied jetzt das Berliner Kammergericht (Az.: 12 U 216/04). Das Gericht erklärte, dass der Vermieter die Gründe der Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit im Einzelnen darlegen müsse. Das teilt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin mit. Tut der Vermieter dies nicht, könne er wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diese Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.

Im Rahmen eines gewerblichen Mietverhältnisses machte der Vermieter im verhandelten Fall unter anderem einen drastischen Anstieg bei den Bewachungskosten, aber auch eine deutliche Erhöhung der Hausmeisterkosten geltend. Das Kammergericht wies diese Vermieterforderungen zurück. Es stellte klar, dass bei starken Preissteigerungen von mehr als 10 Prozent der Vermieter nachvollziehbare Gründe für diesen Preissprung in der Abrechnung angeben müsse. Hierzu seien detaillierte Ausführungen notwendig, wodurch die Preissteigerungen hervorgerufen wurden und warum diese Preissteigerungen nicht vermieden werden konnten.

Liegen die Preissteigerungen sogar über 50 Prozent, müsse der Vermieter regelmäßig darlegen, welche Preisverhandlungen er mit dem für das Vorjahr beauftragten Unternehmen geführt hat und welche Anstrengungen er unternommen hat, einen anderen, günstigeren Unternehmer für die zu vergebenden Tätigkeiten zu finden.

(RPO)
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