LG München 23 U 13892/03 Begriff "persönliche Habe" im Testament vermeiden

München (rpo). Fast jeder kommt irgendwann in die Lage, ein Testament aufsetzen zu müssen. In dem Dokument sollte der Begriff "persönliche Habe" allerdings unbedingt vermieden werden.

Unter "persönlicher Habe" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein Vermögen zu verstehen, sondern nur Gegenstände des persönlichen Gebrauchs. Geld ist immer ein unpersönlicher Gegenstand, auch wenn er sich im Haushalt befindet. Das geht aus einem Urteil (AZ: 23 U 13892/03) des Landgerichts München hervor. Dem vorausgegangen war ein Streit um den "letzten Willen".

In dem zu Grunde liegenden Testament stand die Formulierung: "Das Mobiliar erhält meine Ehefrau. Die übrige persönliche Habe erben meine Tochter und ihr Ehemann." Noch vor dem Tod des Erblassers hatte sich jedoch die Tochter von ihrem Mann getrennt. Das hinderte den Ex-Mann jedoch nicht daran, seinen vermeintlichen Anteil an dem Vermögen des Verstorbenen, das aus Bankguthaben, Wertpapieren und Auto bestand, zu verlangen. Er war der Meinung, darin bestünde die "persönliche Habe" seines Ex-Schwiegervaters.

Die Richter legten aber das Testament des Verstorbenen nach dessen mutmaßlichem Willen aus. Demnach seien mit der "persönlichen Habe" keine umfangreichen Vermögensgegenstände gemeint gewesen. Vielmehr handle es sich nur um Kleidung, Schmuck oder Bücher.

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