Infos zum Arbeitszeitmodell Das müssen sie zur Kurzarbeit wissen

In Krisenzeiten stehen viele Betriebe vor finanziellen Problemen. Damit Arbeitnehmer nicht in die Arbeitslosigkeit rutschen, können Unternehmen die Krise mit Kurzarbeit wirtschaftlich überbrücken.

Fragen und Antworten zur Kurzarbeit
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Fragen und Antworten zur Kurzarbeit

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Den Begriff Kurzarbeit haben die meisten Arbeitnehmer bereits gehört. Viele wissen aber nicht, was genau dahinter steckt. Darum ist es für die betroffenen Beschäftigten wichtig, die Fakten zu kennen.

Was bedeutet Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist in Zeiten einer wirtschaftlichen Krise ein gutes Mittel, um Arbeitsplätze zu erhalten. Konkret bedeutet dies, dass die regelmäßige Arbeitszeit verkürzt wird. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn für die dadurch geringeren Stunden. Die Differenz zum eigentlichen Einkommen wird durch die Arbeitsagentur aufgestockt. In der Regel beträgt der Betrag 60 Prozent. Wer ein Kind hat, bekommt 67 Prozent. Die Sozialversicherungsbeiträge werden voll gezahlt.

Kurzarbeit kann die komplette Belegschaft eines Unternehmens betreffen oder nur einen Teil des Betriebs. Den Unternehmen ist es durch Kurzarbeit sogar möglich, den Betrieb komplett einzustellen und dennoch die Angestellten weiter zu beschäftigen. Meldet ein Betrieb Kurzarbeit an, erhalten die Arbeitnehmer das sogenannte Kurzarbeitergeld. In die Entscheidung, ob ein Arbeitgeber Kurzarbeit anmeldet, ist immer auch der Betriebsrat eingebunden. Hat ein Betrieb keinen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit mit jedem einzelnen Arbeitnehmer vereinbaren.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeit?

Kurzarbeitergeld, das bei der Bundesagentur für Arbeit auch kurz mit "Kug" abgekürzt wird, wird Arbeitnehmern auf Antrag des Arbeitgebers oder des zuständigen Betriebsrats gewährt. Das ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

So muss in dem Unternehmen der betroffenen Arbeitnehmer zum Beispiel ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten sein. Die zuständige Agentur für Arbeit muss zudem schriftlich anerkennen, dass die Voraussetzungen nach §§ 96 Abs. 1, 97 SGB III vorliegen, um Kurzarbeitergeld zu gewähren. Ein weiteres Kriterium ist, dass nach Beginn des Arbeitsausfalls eine arbeits­losenversicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt werden soll. Dies ist eine sogenannte persönliche Voraussetzung des Arbeitnehmers.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer auch nur unter der Voraussetzung, dass sie vom Unternehmen keine Kündigung bekommen haben. Ebenso darf das Arbeitsverhältnis nicht durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst worden sein. Zu beachten ist außerdem, dass der Mitarbeiter nicht vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen ist. Anspruch besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitsausfall einen Entgeltausfall zu erwarten hat. Ein Arbeitsausfall ist immer dann erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen beruht oder durch ein unabwendbares Ereignis eintritt. Erheblich ist er auch, wenn er nicht vermeidbar und vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn in einem Monat mindestens zehn Prozent der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Entgelteinbußen zu rechnen haben.

Unvermeidbarer Arbeitsausfall

Als unvermeidbar gilt der Arbeitsausfall, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat zuvor vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall einzudämmen. Während die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten, hat der Arbeitgeber die Pflicht, sich dauerhaft darum zu kümmern, dass der Arbeitsausfall verringert wird. Zudem muss der Arbeitgeber bei Kurzarbeit die Arbeitszeit des Arbeitnehmers kürzen.Neben diesem konjunkturellen Kurzarbeitergeld gibt es auch das Saison-Kurzarbeitergeld. Das betrifft meist Berufe in der Baubranche. Zum Beispiel Dachdecker oder Gartenbauer. In diesen Branchen kann wegen des Wetters in einigen Monaten kaum oder nur schwer gearbeitet werden. Ein Arbeitsausfall ist damit unvermeidbar. Um in diesen Fällen Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen zu können, gelten dieselben Regeln wie beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld.

Wer zahlt den Ausgleich bei Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit kürzt der Arbeitgeber die Arbeitszeit und bezahlt nur den Lohn für diese gekürzte Arbeitszeit. Die Arbeitsagentur stockt diesen Betrag auf. Der Arbeitnehmer erhält von der Arbeitsagentur 60 Prozent des Nettolohns, der ihm durch die Kurzarbeit entgangen ist. Hat der Arbeitnehmer ein Kind, liegt der Betrag bei 67 Prozent.

Sinn des Kurzarbeitergeldes ist es, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt und es nicht zu einer Kündigung kommt. Dennoch sind auch bei Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen nicht ausgeschlossen. Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, muss der Arbeitnehmer nichts machen. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und muss daher bei der Arbeitsagentur die Kurzarbeit anmelden. Alternativ kann auch der Betriebsrat den Antrag auf Kurzarbeit stellen. Das Kurzarbeitergeld wird an die Betriebe überwiesen. Der Arbeitgeber zahlt es dann zusammen mit dem Lohn für Kurzarbeit an den Arbeitnehmer aus.Das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei. Für die Ermittlung des Steuersatzes wird es jedoch berücksichtigt. Daher muss das Kurzarbeitergeld in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Auch wer nur einen befristeten Arbeitsvertrag hat, kann Kurzarbeitergeld erhalten. Gleiches gilt für Leiharbeiter.

Wann ist Kurzarbeit zulässig?

In Krisenzeiten ist Kurzarbeit zulässig, sobald zehn Prozent der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Auf den Aufbau sogenannter negativer Arbeitszeitsalden, also Minusstunden, dürfen die Betriebe in dieser Lage verzichten.

Damit ein Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen kann, bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats. Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat muss dabei schriftlich erfolgen. Gibt es keinen Betriebsrat, muss die Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vereinbart werden.

Kurzarbeit können alle Betriebe beantragen, die ein gewerbliches Unternehmen sind oder die einen kulturellen oder sozialen Zweck verfolgen. Die Größe des Unternehmens spielt keine Rolle. Es muss jedoch mindestens einen Angestellten geben. Ausgeschlossen sind Unternehmen im öffentlichen Dienst. Wird jedoch von einer Behörde angeordnet, dass ein solches Unternehmen schließen muss, kann auch dort Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Kurzarbeit ist in diesem Fall ein unabwendbares Ereignis.

Was sind die Vorteile von Kurzarbeit für den Arbeitgeber?

Der Vorteil von Kurzarbeit für den Arbeitgeber liegt auf der Hand. Er kann in einer wirtschaftlichen Krise bares Geld sparen, ohne seinen Angestellten eine Kündigung aussprechen zu müssen. Stattdessen wird die Arbeit verringert oder sogar komplett eingestellt. Statt der regulären Arbeitszeit, arbeiten die Angestellten während der Maßnahme nur eine reduzierte Zeit. Und nur die muss der Arbeitgeber auch bezahlen. Die Differenz zum normalen Gehalt übernimmt die Arbeitsagentur. So profitieren auch die Angestellten. Sie verlieren durch den Erhalt von Kurzarbeitergeld zwar einen gewissen Betrag, aber nicht ihre Arbeit. Manch ein Arbeitnehmer mag es auch als positiv empfinden, weniger arbeiten zu müssen und trotzdem Geld zu verdienen.

Ist die Krise überwunden, kann er die Arbeit wieder auf ein volles Maß hochfahren. Und das in kurzer Zeit. So gehen dem Arbeitgeber weder die Arbeitnehmer verloren, noch deren Wissen und Können. Er braucht sich also keine neuen Arbeitnehmer zu suchen.

Wo muss Kurzarbeit angemeldet werden?

Kommt es in einem Krisenfall zum Ausfall von Entgelt, weil der Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet hat, können Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Dieses muss der Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur beantragen. Er ist es auch, der die Maßnahme dort anmelden muss. Die Maßnahme muss nicht alle Angestellten betreffen, sondern kann auch nur für einen Teil der Belegschaft gelten.

Nötig sind zwei Schritte: Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall schriftlich bei der für ihn zuständigen Agentur anzeigen. Diese fällt in der Regel schnell eine Entscheidung. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber an den Beschäftigten gezahlt und später von der Arbeitsagentur dem Unternehmen erstattet. Während der Zeit, in der die Leistung gezahlt wird, muss der Arbeitgeber dokumentieren, welcher Arbeitnehmer an welchem Tag wie lange gearbeitet hat. In dieser Übersicht müssen auch Urlaube und Krankheitstage des Beschäftigten angegeben werden. Dieser Nachwies ist deshalb erforderlich, weil die Bundesagentur das Geld zunächst unter Vorbehalt zahlt. Erst nach Beendigung der Maßnahme erfolgt die endgültige Abrechnung.

Wann kann man Kurzarbeit ablehnen?

Prinzipiell haben Beschäftigte die Möglichkeit, die Anordnung auf Kurzarbeitergeld abzulehnen. Das ist jedoch nicht unproblematisch. Zum einen kann man in einen moralischen Konflikt geraten, weil andere Kollegen sich fügen. Zum anderen hat der Arbeitgeber dann die Möglichkeit, dem Angestellten zu kündigen, weil er ihn sich zum Beispiel nicht mehr leisten kann. Doch gerade das soll durch Kurzarbeitergeld verhindert werden.

Was muss bei einer Kündigung während der Kurzarbeit beachtet werden?

Die Einführung von Kurzarbeit kann eine betriebsbedingte Kündigung unzulässig machen. Das liegt an der Verhältnismäßigkeit, da sie ein milderes Mittel darstellt. Dennoch ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht ausgeschlossen.

Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, erhält er kein Kurzarbeitergeld mehr. In den meisten Betriebsvereinbarungen sind Kündigungen während der Maßnahme daher ausgeschlossen. Gleiches gilt für Tarifverträge. Der Arbeitnehmer kann eine Kündigung aussprechen, wenn eine Krise nicht vorübergehend ist. Dann kann es sein, dass sich ein Betrieb den Angestellten nicht mehr leisten kann.

Eine Kündigung, die nicht betriebsbedingt ist, ist dennoch weiterhin möglich. Sie kann zum Beispiel aus einem Fehlverhalten des Mitarbeiters resultieren.

Welche Einbußen sind bei Kurzarbeit zu erwarten?

In der Regel lässt sich pauschal sagen, dass die finanziellen Einbußen für Beschäftigte bei wenigen hundert Euro liegen dürften. Da die Arbeitszeit reduziert wird, verringert sich auch der Lohn, der vom Arbeitgeber gezahlt wird. Er muss nur noch das Gehalt für die Zeit zahlen, die auch tatsächlich für die Arbeit aufgebracht wird.

In vielen Betrieben wird die Arbeit auf die Hälfte reduziert. So entsteht eine Differenz zwischen dem nun zu erwartenden Gehalt und dem Gehalt, das man eigentlich erhält. Von dieser Differenz erhalten Beschäftigte von der zuständigen Agentur durch das Kurzarbeitergeld 60 Prozent. Wer ein Kind hat, 67 Prozent. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um ein pauschalisiertes Nettoentgelt handelt. Am Ende des Monats hat der Arbeitnehmer zwar weniger Geld als üblich auf dem Konto, verliert dadurch aber nicht seine Arbeitsstelle.

Gerade während einer Ausnahmesituation haben Mitarbeiter so zum Beispiel die Chance, sich mehr um ihre Kinder zu kümmern, die gerade Ferien haben oder nicht zur Schule oder in die Kita gehen dürfen. Oder man nutzt die Zeit, um sie mit Dingen zu füllen, die man schon lange nicht mehr gemacht hat. Die Mitarbeiter einer betroffenen Firma sollten das Kurzarbeitergeld als Chance verstehen. Denn diese Zeit geht irgendwann vorbei. In anderen Ländern gibt es diese Möglichkeit nicht. Dort wird vielen Beschäftigten gekündigt. Und damit haben diese Menschen deutlich weniger Geld zur Verfügung als solche, die Kurzarbeitergeld erhalten.

Wie wird der Lohn bei Kurzarbeit berechnet?

Arbeitnehmer, die ein Kind haben, erhalten 67 Prozent Kurzarbeitergeld. Alle anderen bekommen 60 Prozent.

Wichtig ist die Nettoentgeltdifferenz. Das ist der Betrag zwischen Ist-Entgelt und Soll-Entgelt. Erklären lässt sich dies an einem Beispiel. Hat ein Beschäftigter ein Kind und verdient 2500 Euro brutto, sind das netto rund 1700 Euro. Nun wird die Arbeitszeit um die Hälfte gekürzt. Dann verdient er 1250 Euro brutto. Das sind zirka 1000 Euro netto. Das wären also 700 Euro weniger, die auf dem Konto landen. Von dieser Differenz erhält der Arbeitnehmer nun 67 Prozent Kurzarbeitergeld. Das sind 469 Euro. Gezahlt werden diese von der Bundesagentur für Arbeit. Damit verdient der Angestellte insgesamt rund 1469 Euro. Statt 700 Euro verliert er nur 231 Euro. Das ist zwar immer noch weniger Geld, aber mehr als ohne Kurzarbeitergeld.

Steuerfreiheit und Sozialversicherung

Wichtig zu wissen ist auch, dass das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist. In der Einkommenssteuererklärung muss es aber dennoch angegeben werden. Das ist nötig, damit das Finanzamt ermitteln kann, wie viel Steuern man zu zahlen hat. Während der Zeit, in der Kurzarbeitergeld gezahlt wird, bleiben Beschäftigte sozialversichert. Das heißt, es werden weiterhin die Abgaben für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgeführt. Diese Beiträge trägt der Arbeitgeber alleine. Sie werden ihm jedoch von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Der Arbeitgeber hat freiwillig die Möglichkeit, die Prozentsätze zu erhöhen. Für seine Angestellten würde das bedeuten, dass sie mit noch weniger Verlust zu rechnen hätten. Dieses Vorgehen wird unter anderem von den Gewerkschaften gefordert. Für Beschäftigte wäre damit der Vorteil noch erheblich größer. Denn dann würde nicht nur der Arbeitsplatz sichergestellt, sondern am Ende des Monats hätten sie außerdem mehr Geld auf ihrem Konto.

Die Zahlung der Leistung hat im Übrigen keine Auswirkungen darauf, ob man später einmal Arbeitslosengeld erhält. Die Leistung wird zudem nicht auf den Betrag des Arbeitslosengeldes angerechnet. Man hat also keinen Verlust. Das Arbeitslosengeld wird nach dem Entgelt berechnet, das Beschäftigte ohne Zahlung der Leistung erhalten hätten.

So berechnen Sie ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit findet sich eine Tabelle, in der jeder ablesen kann, wie viel Geld er erhält.Wer wissen möchte, wie die finanziellen Einbußen für ihn genau ausfallen, kann einen der zahlreichen Kurzarbeitergeld-Rechner im Internet nutzen.

Wer ist von Kurzarbeit ausgeschlossen?

Nicht jeder ist berechtigt, Kurzarbeitergeld zu erhalten. In der Regel sind

  • Auszubildende
  • Rentner
  • Bezieher von Krankengeld
  • Minijobber
  • Arbeitslose in Weiterbildung

ausgeschlossen. Azubis können dennoch Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Arbeitsausfall mindestens 30 Werktage beträgt. Auch wer während der Zahlung von Kurzarbeitergeld erkrankt, hat Anspruch auf Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes. Das gilt aber nur, wenn man auch im Normalfall Anspruch auf Lohnfortzahlung hätte.

Studierende, die an einer Universität oder einer Hochschule immatrikuliert sind und in der Hauptsache studieren, haben keinen Anspruch auf Zahlung des Kurzarbeitergeldes. Das liegt daran, dass sie zu der Gruppe derer gehören, die von der Arbeitslosenversicherung befreit sind. Das gilt auch dann, wenn sie neben dem Studium eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Entscheidend ist nämlich, dass die Person arbeitslosenversichert ist. Nur dann hat man ein Recht auf die Zahlung des Geldes durch die Bundesagentur für Arbeit.

Ein Merkblatt, das auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit abrufbar ist, gibt Aufschluss darüber, wer einen Anspruch hat und wer nicht. Da es am Unternehmen ist, die Maßnahme zu beantragen, sollte es sich gut informieren, ob alle seine Angestellten auch tatsächlich einen Anspruch haben. Im Zweifel müsste es sonst das normale Gehalt zahlen. Kann es sich dies jedoch nicht mehr leisten, wären ausgeschlossene Beschäftigte von der Entlassung bedroht.

Wie lange darf man Kurzarbeit anordnen?

Kurzarbeitergeld kann zwölf Monate lang bezogen werden. Die Dauer des Bezugs kann aber auch unterbrochen werden. Hat ein Betrieb unerwartet einen größeren Auftrag zu erledigen, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten wieder voll beschäftigen, damit er mehr arbeiten kann. Wird danach wieder Kurzarbeitergeld gezahlt, weil es weniger zu arbeiten gibt, verlängert sich die Dauer des Bezugs um den Zeitraum, in dem man wieder voll beschäftigt war. Wird die Maßnahme der verkürzten Arbeitszeit aber länger als drei Monate unterbrochen, erneuert sich die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes. Das heißt: Wird die Arbeitszeit erst nach den drei Monaten wieder gekürzt, hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, wieder maximal bis zu zwölf Monate die Zahlung des Geldes in Anspruch zu nehmen.

Das Bundesministerium für Arbeit hat bei außergewöhnlichen Lagen die Möglichkeit, die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate zu verlängern. Egal wie lange man Anspruch hat und egal ob die Bezugsdauer unterbrochen wird oder nicht: Wichtig ist, dass das Unternehmen und der Beschäftigte die Voraussetzungen für den Bezug erfüllen.

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