Alles über die staatliche Ausbildungsförderung Bafög sorgt für Chancengleichheit in der Berufsausbildung

Dieses Wort ist über mehrere Generationen gut bekannt: Bafög. Eine Abkürzung für einen Begriff, den wiederum viele aus dem Stegreif wahrscheinlich nicht aufsagen können. Und dass nur Studierende davon Gebrauch machen dürfen, ist ein bis heute weit verbreiteter Irrglaube, obwohl es diese Förderung vom Staat bereits seit fast 50 Jahren gibt.

Bafög: 10 wichtige Fakten zur Ausbildungsförderung
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Bafög - die 10 wichtigsten Fakten

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Foto: dpa/Andrea Warnecke

Wer hat Anspruch auf Bafög? Wie hoch sind die aktuellen Bafög-Sätze? Welche Unterlagen werden für die Beantragung von Bafög benötigt? Hier gibt’s alle Infos zur Ausbilungsförderung.

Was bedeutet Bafög?

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz steckt hinter diesen fünf Buchstaben, die in der Behördensprache ganz korrekt "BAföG" niedergeschrieben werden. Diese staatliche Unterstützung wurde eingeführt getreu dem Grundsatz, dass in Deutschland ein berufsqualifizierender Abschluss nicht von den finanziellen Voraussetzungen des Auszubildenden beziehungsweise seiner Familie abhängig sein darf. Gezahlt wird die staatliche Förderung für die Dauer der Ausbildung beziehungsweise für die Regelstudienzeit.

Wer hat Anspruch auf Bafög?

Bafög wird häufig nur mit einer finanziellen Unterstützung für Studierende in Verbindung gebracht. Das hat historische Gründe, entspricht aber nicht der Tatsache. Diese staatliche Ausbildungsförderung löste bei ihrer Einführung im Jahr 1971 unter anderem das Honnefer Modell ab, das seit dem Wintersemester 1957/58 Studierende unterstützte. Wie der vollständige Name aber schon sagt - Bundesausbildungsförderungsgesetz - richtet sich das Bafög an einen größeren Kreis und nicht nur an junge Menschen für ihr Studium.

Ob und in welcher Höhe ein Bafög-Anspruch besteht, hängt unter anderem vom Einkommen der Eltern ab. Manch einer bekommt keine Förderung, weil etwa die Eltern viel Geld verdienen (mehr als 60.000 Euro im Jahr) und damit die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllen. Für den Höchstbeitrag einer finanziellen Unterstützung hat der Gesetzgeber Freibeträge festgesetzt.

Auch das Einkommen und Vermögen des Studierenden können unter Umständen eine Rolle spielen bei der Bewilligung und Höhe der Förderung. So darf der Studierende im Bewilligungszeitraum - der in der Regel zwölf Monate bei zwei Semestern dauert - ein anrechenbares Einkommen von 5421 Euro nicht übersteigen. Ein Minjob nebenher mit bis zu 450 Euro netto im Monat ist also kein Problem für einen Bezieher von Bafög.

Eine weitere Voraussetzung ist aber, dass er zudem über kein Vermögen mit mehr als 8200 Euro verfügt (bis Herbst 2020 lag die Grenze bei 7500 Euro). Wer verheiratet ist, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt oder bereits Kinder hat, für den erhöht sich der Vermögensfreibetrag um 2300 Euro (bisher 2100 Euro) pro Person. Ist das persönliche Vermögen größer, wird der übersteigende Betrag durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt. Das Ergebnis rechnet das Bafög-Amt auf den monatlichen Bedarf an.

Schließlich zählt auch das Alter beim Beginn des Studiums zu den Bafög-Voraussetzungen. Wer für ein Bachelor-Studiengang einen Antrag stellt, darf zu Beginn des Studiums maximal 29 Jahre alt sein. Für einen Master-Studiengang liegt die Altersgrenze bei 34 Jahren für einen möglichen Anspruch.

Mehr als vier Millionen Menschen haben mit Hilfe von Bafög bislang ein Studium antreten können. Laut Deutschem Studentenwerk profitiert heute fast jeder fünfte Studierende von dem zinslosen Darlehen. Die Förderung wird aber auch mit der Erwartung verbunden, dass der Studierende das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. So wird bei Hochschulstudenten eine Förderung ab dem fünften Semester nur gewährt, wenn der Antragsteller zeitgerecht den normalen geforderten Leistungsstand des vierten Semesters erreicht hat. Wechselt man die Fachrichtung, muss man wichtige und unabweisbare Gründe darlegen können, um weiter Anspruch auf Bafög zu haben.

Der Personenkreis mit Bafög-Anspruch beschränkt sich aber eben nicht nur auf die reine akademische Ausbildung an einer Hochschule. Auch für ein duales Studium und vor allem für eine Ausbildung an einer Berufsfachschule beziehungsweise an einem Berufskolleg oder die Weiterbildung für den Meisterbrief im Handwerk kann ein Antrag auf staatliche Förderung über das Bundesausbildungsförderungsgesetz gestellt werden.

Bei einer Ausbildung an einer Berufsfachschule/Berufskolleg orientiert sich die Höhe des Bafög-Anspruchs ebenfalls am Einkommen der Eltern der Schüler. Je mehr Geld Mutter und Vater verdienen, desto weniger Geld zahlt der Staat als Unterstützung. Außerdem darf der Schüler nicht älter als 30 Jahre sein und muss einen eigenen Haushalt führen, darf also nicht mehr bei den Eltern wohnen. Werden diese Bafög-Voraussetzungen erfüllt, wird die finanzielle Hilfe über die gesamte Dauer der Ausbildung geleistet.

Während Schüler ihr Bafög nicht zurückzahlen müssen, erhalten Studierende die Förderung als zinsloses Darlehen, dass sie zur Hälfte oder zu einem Höchstbetrag von 10.010 Euro zurückzahlen müssen. Die Pflicht dazu tritt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer ein. Die Tilgung kann maximal über 20 Jahre laufen. Obwohl das Geld zunächst zinslos den Studierenden gewährt wird, werden bei einem Rückzahlungsverzug um mehr als 45 Tage Zinsen in Höhe von 6 v.H. der gesamten Restschuld erhoben. Ratenzahlungen, in der Regel von 130 Euro im Monat, sind ebenso möglich wie eine Freistellung der Rückzahlungspflicht, wenn das monatliche Einkommen den Freibetrag von 1260 Euro (bis 1. August 2020 1225 Euro) nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. In diesem Falle muss der Betroffene einen Antrag an das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln stellen.

Junge Menschen in einer klassischen dualen Ausbildung, die in Ausbildungsbetrieb und Berufsschule stattfindet, sind grundsätzlich nicht Bafög-berechtigt, da sie von ihrem Ausbildungsbetrieb ein monatliches Einkommen beziehen. Hier hat der Staat mit der Berufsausbildungsbeihilfe aber ein anderes Instrument geschaffen.

Wann muss man den Bafög-Antrag stellen?

Bafög wird erst ab dem Antragsmonat ausgezahlt. Der Antrag wird an das zuständige Bafög-Amt der Studierendenwerke gestellt. Für die Bearbeitung müssen aber zunächst alle Nachweise vorliegen, etwa die entsprechende Studienbescheinigung. Sobald man alle Unterlagen zusammen hat, sollte man also auch zeitnah den Antrag für die finanzielle Förderung seiner Ausbildung einreichen. Denn für zurückliegende Monate wird kein Zuschuss gewährt.

Damit anschließend die Förderung ohne Unterbrechungen fließt, sollte der neue Bafög-Antrag mindestens zwei Monate vor Ablauf des aktuell geltenden Bewilligungszeitraums gestellt werden. Auslands-Bafög sollten Interessierte möglichst sechs Monate vor ihrem Auslandsaufenthalt beantragen. In diesem Fall kann die Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule aber nachgereicht werden.

Sollten sich die Einkommensverhältnisse der Eltern im Laufe der Ausbildung verschlechtern, kann ein Bafög-Antrag neu geprüft werden. Tritt die Veränderung innerhalb einer bereits bewilligten Förderung ein, besteht die Möglichkeit, einen sogenannten Bafög-Aktualisierungsantrag zu stellen. Das Bafög-Amt legt dann das neue, aktuelle Einkommen der Eltern zu Grunde und nicht das aus dem vorletzten Kalenderjahr.

Welche Unterlagen werden zur Beantragung von Bafög benötigt?

Für den Antrag auf Bafög-Mittel muss man sich etwas Zeit und Mühe geben. Immerhin bekommt man bei Bewilligung dafür Geld geschenkt, betont das Bundesbildungsministerium auf seiner Seite www.bafoeg.de - als Schüler die volle Summe, als Studierende immerhin die Hälfte und den Rest zinslos als Darlehen.

Insgesamt acht Formblätter plus Anlagen umfassen alle Dokumente rund um den Bafög-Antrag. Allerdings sind nicht zwingend alle Blätter auszufüllen und einzureichen, zum Beispiel das Formblatt 4 für Ausländer oder die Nummer 7, bei dem es um die Aktualisierung vom Einkommen der Eltern oder der Lebensgefährten geht.

Standard fürs Studium sind drei Formblätter. Formblatt 1 ist der Grund­antrag für das erste Mal. Hier führt der Antragsteller unter anderem seinen schulischen und gegebenenfalls bereits beruflichen Werdegang auf. Hat er bereits Kinder, sind diese in Anlage 2 aufzuführen. Das Formblatt 2 wird von der Hochschule ausgefüllt und als "Bescheinigung nach §9 Bafög" vom Gesetz gefordert. Mittlerweile bieten viele Hochschulen die Bescheinigung in elektronischer Form an, sodass Studierende sie nur noch ausdrucken müssen. Formblatt 3 füllen die Eltern aus. Hierin legen sie ihre Einkommensverhältnisse dar, wonach das zuständige Amt über den Antrag und die Höhe des Bafög-Betrags entscheidet.

Bafög wird grundsätzlich auch für die Zeit eines Auslandsstudiums gewährt. In Formblatt 6 machen die Studenten hierfür entsprechende Angaben. Die Leistungsbescheinigung, um ab dem fünften Semester weiterhin die staatliche Unterstützung beziehen zu können, wird in Formblatt 5 gefordert.

Die notwendigen Dokumente sind beim Amt für Ausbildungsförderung oder beim Studentenwerk erhältlich. Natürlich ist eine Antragstellung auch online möglich. Entweder lässt man sich auf den entsprechenden Portalen durch die Fragestellungen führen und druckt sich die Dokumente zum Abschluss aus, um sie unterschrieben einzuschicken, oder man nutzt die Möglichkeit, alles auch direkt digital zu übermitteln. Hierfür braucht der Antragsteller einen elektronischen Personal­ausweis (mit eID-Funktion) und ein Kartenlesegerät. Statt des Lesegeräts kann auch ein Smartphone verwendet werden, das mit einen sogenannten NFC-Chip ausgestattet ist. Oder man besitzt ein De-Mail-Konto. Das hängt auch immer von dem Verfahren des Bundeslands ab, in dem der Antrag gestellt wird.

Welches Bafög-Amt für einen zuständig erst, erfährt man in der Regel über die Hochschule, an der man sich einschreibt. Meistens kümmert sich direkt das Studentenwerk um die Beratung und fungiert auch als Bafög-Kontakt. Dadurch ist meist das zuständige Bafög-Amt auch direkt an das Studentenwerk der Hochschule des Antragstellers gekoppelt. Alle anderen Hochschulen betreiben ein eigenes Amt für Ausbildungsförderung, bei dem der Bafög-Antrag gestellt wird.

Wie hoch darf das Einkommen der Eltern bei Bafög-Beantragung sein?

Mit einer Gesetzesreform 2019 wurden auch die Freibeträge beim monatlichen Einkommen der Eltern erhöht, sodass mehr Menschen Bafög-berechtigt sind. Anrechnungsfrei ist ein gemeinsames Einkommen der Eltern (verheiratet, zusammenlebend oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) bis 1835 Euro pro Monat. Für alleinstehende Elternteile liegt der Freibetrag bei 1225 Euro, für Stiefelternteile bei 610 Euro monatlich. Ebenfalls bei 1225 Euro liegt der Freibetrag für den Ehepartner eines Antragstellers.

Mit ersten Einbußen bei der Fördersumme muss man rechnen, wenn das Gesamtbruttoeinkommen der Eltern im Jahr 30.000 Euro übersteigt. Ab 60.000 Euro gemeinsamem Einkommen ist eine Genehmigung von Bafög eher unwahrscheinlich. Anders als beim Antragsteller wird das Vermögen der Eltern aber nicht bei der Bewilligung beziehungsweise der Bafög-Berechnung berücksichtigt.

In besonderen Fällen kann auch ein elternunabhängiges Bafög gewährt werden. Hierzu zählt, wenn der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist oder sie keinen Unterhalt leisten, ebenso wenn man auf dem zweiten Bildungsweg das Abitur macht, bereits fünf Jahre gearbeitet hat oder erst mit 30 Jahren eine Ausbildung beginnt und Bafög-berechtigt ist.

Wie hoch sind die Bafög-Sätze aktuell?

Studierende konnten bislang eine monatliche Unterstützung von bis zu 853 Euro erhalten. Ab Herbst 2020 liegt der Bafög-Höchstsatz nach Angaben des Bundesbildungsministeriums bei 861 Euro. Die Summe setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf, dem Bedarf für die Unterkunft bei auswärtiger Unterbringung und aus einem Zuschlag für Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Wer Mutter oder Vater eines Kindes ist, bekommt außerdem noch einen Betreuungszuschlag pro Kind unter 14 Jahren von 150 Euro (bis Herbst 2020 waren es 140 Euro). Für Schüler ist die maximale Bafög-Höhe zum Schuljahresbeginn 2020 von 825 auf 832 Euro gestiegen.

Gute Nachrichten hat die letzte Novellierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch für Handwerker mit Ambitionen für ihre eigene berufliche Zukunft mit sich gebracht. Wer jetzt den Meisterbrief oder den Betriebswirt (HWK) anstrebt, kann eine höhere Förderung erhalten als in der Vergangenheit. Das sogenannte Aufstiegs-Bafög - früher Meister-Bafög - gewährt Zuschüsse zum Lebensunterhalt, zu den Lehrgangskosten und für eine Kinderbetreuung. Die Höhe der Beiträge ist zum 1. August 2020 zum Teil deutlich angehoben worden. Ebenso ist der Betrag der Zuwendung für das Meisterstück und der Erfolgsbonus für die bestandene Aufstiegsprüfung zum Meister oder zum Betriebswirt (HWK) gestiegen.

So hat sich zum 1. August 2020 der anteilige Zuschuss zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von 40 auf 50 Prozent erhöht. Staatlich gefördert werden insgesamt bis zu 15.000 Euro dieser Kosten. Die übrigen 50 Prozent gibt es als zinsverbilligtes Darlehen. Nach erfolgreichem Abschluss muss ab sofort außerdem statt der Hälfte nur noch ein Viertel der Darlehenssumme zurückgezahlt werden. Und Gründerinnen und Gründer zahlen gar nichts mehr zurück, wenn sie innerhalb von drei Jahren einen Betrieb neu eröffnen oder übernehmen.

Die Handwerkskammer Düsseldorf war an der Einführung des Meister-Bafögs im Jahr 1996 ursächlich beteiligt gewesen. Lange hatte das Handwerk eine Aufstockung der Förderung gefordert. Mit den neuen Rahmenbedingungen ist außerdem die Unterhaltsförderung für Teilnehmer an Ganztages- beziehungsweise Vollzeit-Lehrgängen zu einem Vollzuschuss ausgebaut worden. Dadurch entsteht beim Faktor Lebensunterhalt nun gar keine Pflicht zur Darlehensrückzahlung mehr. Das sei ein großer Schritt hin zur Gleichstellung von Studium und Beruflicher Bildung, würdigte die Handwerkskammer Düsseldorf die überarbeiteten Bafög-Zuwendungen.

Wer zahlt das Bafög aus?

Ausgezahlt wird der zustehende Bafög-Betrag über die zuständige Landeskasse. Das Geld wird grundsätzlich im Voraus überwiesen, spätestens zum letzten Werktag des Vormonats. Sollte durch ungünstig datierte Bescheide, meist beim Erstantrag, dieser Termin verstrichen sein, haben mehrere Bundesländer einen zweiten Zahlungslauf in der Mitte des Monats eingeführt, damit Berechtigte nur zwei Wochen auf ihr Geld warten müssen. Unter anderem in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Baden-Württemberg, Berlin und Bayern ist dieser zweite Zahlungslauf mittlerweile Praxis.

Wo bekommt man Hilfe zum Thema Bafög?

Ob man selbst Bafög-Anspruch für sich geltend machen kann, lässt sich heutzutage im Internet über Bafög-Rechner relativ einfach ermitteln. Unter anderem das Deutsche Studentenwerk bietet diese und weitere Hilfe rund um Bafög-Voraussetzungen und die Antragstellung an. Auf www.studentenwerke.de/de/bafoeg finden sich mehrere Dossiers zu der Bafög-Förderung für Studierende. Zahlreiche weitere Websites - wie www.bafoeg-rechner.de, www.meinbafoeg.de oder www.mystipendium.de und einige mehr - bieten einen Bafög-Rechner online ab.

Die sichersten und aktuellsten Informationen rund um diese Ausbildungsförderung, die eben nicht nur ein Studium finanziell unterstützt, liefert die dafür eigens vom Bundesministerium für Bildung und Forschung eingerichtete Internetseite www.bafög.de.

(sr)
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