Homeoffice Starke Frauen, starkes Netzwerk

Gerade in der aktuellen Corona-Zeit wird Homeoffice immer wichtiger. Die Aufwendungen dafür können steuerlich in unbegrenzter Höhe berücksichtigt werden, solange das Arbeitszimmer das Zentrum der beruflichen Tätigkeit darstellt.

 Ein Schreibtisch alleine reicht nicht für ein Homeoffice.

Ein Schreibtisch alleine reicht nicht für ein Homeoffice.

Foto: Getty Images/iStockphoto/gpointstudio

Lehrer, Mitarbeiter im Außendienst, Selbstständige und, und, und: Viele Berufstätige verfügen über ein Homeoffice. Das soll Wege verkürzen und das unabhängige Arbeiten möglich machen oder einfach nur Geld für ein externes Büro sparen. Und gerade jetzt in Zeiten der Corona-Krise müssen viele Arbeitnehmer gar ihr bestehendes Arbeitszimmer nutzen oder sich zwangsläufig eins einrichten. Arbeitnehmer können zugleich Steuern sparen, denn vom Grundsatz her ist das Home-Office steuerlich begünstigt.

Aber auch hierbei gilt: keine Regel ohne Ausnahme. „Die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers ist an bestimmte Regeln gebunden und wird nicht ohne weiteres anerkannt. Das Thema ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen. Ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abgezogen werden können, ist häufig umstritten“, betont Steuerberater Jens Bormann aus der Kanzlei Beyel Janas Wiemann + Partner aus Geldern und Kempen.

Allgemein gelte die Regel: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können steuerlich in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten und Betriebsausgaben berücksichtigt werden, solange das häusliche Arbeitszimmer das Zentrum der beruflichen Tätigkeit darstellt. Aber das sei laut Jens Bormann bereits eine relevante Einschränkung: „Eine untergeordnete private Mitbenutzung von höchstens zehn Prozent ist erlaubt. Wird der Raum mehr als zehn Prozent privat genutzt, so ist überhaupt kein Abzug möglich – auch nicht teilweise. Das bedeutet: Dient der Arbeitsplatz beziehungsweise der Raum auch dem Privatvergnügen, etwa zum Filme schauen, der Internetnutzung durch die Familie, zur privaten Weiterbildung oder sonstigen Aktivitäten, die mit der beruflichen Tätigkeit nichts zu tun haben, ist es nicht möglich, damit Steuern zu sparen.“

Hoffnungen, dass eine entsprechende Kostenaufteilung aufgrund der beruflichen Nutzung möglich sei, hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits im Januar 2016 zerschlagen. Natürlich sei das Arbeitszimmer nicht auf reine Bürotätigkeiten beschränkt. Auch die geistige, künstlerische oder schriftstellerische Betätigung sei möglich – aber eben nicht aus Liebhaberei, sondern immer zu beruflichen beziehungsweise betrieblichen Zwecken.

Auch baulich setzt der Gesetzgeber dem häuslichen Arbeitszimmer enge Grenzen, weiß der Steuerberater. „Das steuerlich anerkannte Homeoffice muss seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden sein. Das kann sich auch auf Keller oder Dachgeschoss beziehen, solange sie durch die unmittelbare Nähe als gemeinsame Wohneinheit mit den privaten Wohnräumen verbunden sind.“ Betriebs-, Lager- und Ausstellungsräume würden als häusliche Arbeitszimmer nicht anerkannt, da sie ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprächen. „Und auch die Arbeitsecke gilt nicht als steuerlich abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer, es muss ein abgeschlossener Raum sein“, betont Jens Bormann – und das sei in der Praxis ein wichtiger Punkt. „Viele Nutzer einer Arbeitsecke wollen diese als häusliches Arbeitszimmer deklarieren, aber die Finanzverwaltung ist für das Thema generell äußerst sensibilisiert“, warnt Bormann. So weist beispielsweise der Lohnsteuerhilfeverein HILO aus Wuppertal darauf hin, dass die Finanzämter mehr und mehr unangekündigt Steuerpflichtige aufsuchen und darum bitten, einen Blick in das von ihnen geltend gemachte Arbeitszimmer werfen zu dürfen. Bei dieser Kontrolle kann leicht auffallen, wenn die Angaben nicht mit der Realität übereinstimmen. Das Problem: Es kann dann schnell zum Vorwurf der Steuerhinterziehung kommen. Das sei aufgrund der rechtlichen Konsequenzen ein Risiko, das es bestmöglich zu vermeiden gelte, stellt Steuerberater Bormann heraus: „Es gilt wie bei allen anderen steuerlichen Vorfällen: Nur das, was wirklich betrieblich im Rahmen der rechtlichen Grenzen genutzt wird, darf auch angegeben werden.“ Aber wenn alle Vorgaben erfüllt sind, kann es sich für Steuerpflichtige durchaus lohnen. Falls das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt, können Arbeitnehmer die gesamten Kosten als Werbungskosten absetzen, Selbstständige als Betriebsausgaben. Trifft das nicht zu, ist ein auf 1250 Euro pro Person begrenzter Abzug dann möglich, wenn neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

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