Kassel Datenabgleich zu Vermögen bei Hartz IV rechtens

Kassel · Jobcenter dürfen regelmäßig Daten über mögliche Erträge aus Kapitalanlagen von Hartz-IV-Beziehern bei den Finanzbehörden abfragen. Der gesetzlich festgelegte automatisierte Datenabgleich beim Bundeszentralamt für Steuern in jedem Quartal verstoße nicht gegen das grundgesetzliche Recht auf informationelle Selbstbestimmung, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 4 AS 39/14 R).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen machen Jobcenter jeweils am ersten Tag eines Quartals einen Datenabgleich bei allen Hartz-IV-Beziehern. Beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn gleicht das Jobcenter die Daten mit den Angaben des Hartz-IV-Beziehers ab. Auf diese Weise sollen Missbrauch und ein Verschweigen von Einkünften verhindert werden. Im jetzt entschiedenen Fall hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus Bochum sich gegen das Vorgehen gewehrt.

(epd)
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