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Entscheidung des Verfassungsgerichts Wahlprüfer müssen nicht jedem Fehler auf den Grund gehen

Karlsruhe · Eine Wählerin glaubt, dass ihre Stimme bei der Bundestagswahl 2017 nicht mitgezählt wurde. Tatsächlich wirft das Ergebnis Fragen auf. Nachgegangen wurde der Beschwerde aber nicht - zu Recht?

 Die Stimme einer Frau wurde offenbar nicht mitgezählt. Trotzdem ist die Wahl gültig.

Die Stimme einer Frau wurde offenbar nicht mitgezählt. Trotzdem ist die Wahl gültig.

Foto: dpa/Rolf Vennenbernd

Eine Frau wählt 2017 einen Außenseiter-Kandidaten für den Bundestag, aber nach der offiziellen Auszählung hat er in dem Bezirk null Stimmen - vermutlich ein Fehler, trotzdem sieht das Bundesverfassungsgericht keine Versäumnisse. Die Karlsruher Richterinnen und Richter wiesen eine Wahlprüfungsbeschwerde der beiden zurück, wie sie am 9. Februar mitteilten.

Mit seiner Entscheidung segnete der Zweite Senat des höchsten Gerichts auch eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2012 ab. Danach muss der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags nur dann Ermittlungen führen, wenn Auswirkungen auf die Sitzverteilung denkbar sind.

Die Frau gibt an, im bayerischen Wahlkreis Amberg bei der Wahl am 24. September 2017 den unabhängigen Kandidaten Elmar Widder gewählt zu haben. In ihrem Stimmbezirk wurde für Widder allerdings keine einzige Stimme registriert. Beide hatten kurz nach der Wahl um Aufklärung gebeten. Zu diesem Zeitpunkt war das endgültige Ergebnis allerdings schon festgestellt worden, das betroffene Stimmzettelpaket wurde nicht noch einmal geöffnet. So richtig ließ sich die Unstimmigkeit nicht aufklären: Möglicherweise wurde das Kreuzchen übersehen, weil Widder getrennt von den anderen Direktkandidaten ganz unten auf dem Wahlzettel stand, dazwischen kamen etliche kleine Parteien.

Der Deutsche Bundestag hatte den eingelegten Wahleinspruch im Juli 2018 zurückgewiesen. In der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses steht: „Dieses Ergebnis mag aus Sicht der Einspruchsführer unbefriedigend sein.“ An der objektiv richtigen Zusammensetzung des Bundestags bestehe aber kein Zweifel.

Die Verfassungsrichter betonen in ihrem Beschluss „die überragende Bedeutung des Wahlrechts im demokratischen Staat“. Daran gemessen stelle die Nichtberücksichtigung einer Stimme grundsätzlich „einen schwerwiegenden Wahlfehler“ dar. Allerdings müsse eine Bundestagswahl auch zügig vonstattengehen und das Ergebnis zeitnah feststehen. In Einzelfällen sei das Auftreten von Zählfehlern daher unvermeidbar.

Vor diesem Hintergrund halten die Richter die Neuregelung von 2012 für zulässig. Bei einem Verdacht auf Wahlfälschung oder „vergleichbar schwerwiegenden Beeinträchtigungen des subjektiven Wahlrechts“ könne der Ausschuss aber zu Ermittlungen verpflichtet sein - auch wenn sich an der Zusammensetzung des Bundestags so oder so nichts ändern würde.

Im konkreten Fall waren Auswirkungen auf die Sitzverteilung ausgeschlossen. Der siegreiche CSU-Kandidat hatte mehr als 80 000 Stimmen bekommen, Widder im gesamten Wahlkreis nur 1074.

Inzwischen ist der Bundestag nach der Wahl 2021 ohnehin völlig neu zusammengesetzt. Für die Verfassungsrichter hatte sich der Fall damit aber nicht erledigt. Sie nahmen die Beschwerde zum Anlass, die Gesetzesänderung von 2012 unter die Lupe zu nehmen.

Ziel der damaligen Reform war eine Stärkung des individuellen Rechtsschutzes. Vorher hatte der Wahlprüfungsausschuss zwar auch eine mögliche Verletzung von Wahlrechten im Einzelfall geprüft und seine Erkenntnisse weitergegeben, damit ähnliche Fehler nicht noch einmal passieren. Das Ergebnis war aber im Bundestagsbeschluss nicht prominent hervorgehoben worden. Das ist nun anders. Trotzdem soll der Bestand des Parlaments bei der Prüfung weiterhin Vorrang haben.

(mabu/dpa)
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