Schermbeck Falsche Zahlen: Schermbeck klagt gegen Zensus-Bescheid

Schermbeck · Um 415 Einwohner weicht das Ergebnis der Volkszählung 2011 für die Schermbeck von der intern geführten Zahl ab – und das wird sich bei den Finanzzuweisungen negativ auswirken. Das Ergebnis basiert auf Daten des Melderegisters und auf Stichproben.

Um 415 Einwohner weicht das Ergebnis der Volkszählung 2011 für die Schermbeck von der intern geführten Zahl ab — und das wird sich bei den Finanzzuweisungen negativ auswirken. Das Ergebnis basiert auf Daten des Melderegisters und auf Stichproben.

"Die Zahl kann nicht richtig sein", sagte Bürgermeister Ernst-Christoph Grüter jetzt im Haupt- und Finanzausschuss. Der befasste sich mit der Frage, ob gegen den Zensus-Bescheid geklagt werden soll. Über das Für und Wider wurde lange diskutiert. Eine Entscheidung musste her, denn die Zeit drängt: Die Frist zur Einreichung der Klage läuft in diesen Tagen ab.

"Es ist schwierig. Wir haben einen Nachteil, aber wir müssen investieren, wenn wir klagen", sagte Klaus Schetter, Fraktionschef der CDU. Wie viel Geld Schermbeck in die Hand nehmen muss, sei schwer zu schätzen. 5000 Euro Streitwert wurden bei einem konkreten Fall für die erste Instanz genannt, der Wert könnte aber auch wesentlich höher liegen, gab Jurist Thomas Heiske (FDP) zu bedenken. Andererseits seien die Chancen der Klage relativ gering, so Grüter. Was also tun? Sicher ist, dass diese 415 "fehlenden" Einwohner ein Minus bei den Einnahmen aus dem Finanzausgleich bedeuten. Wie hoch die Mindereinnahmen insgesamt liegen werden, konnte Kämmerer Mike Rexforth noch nicht sagen, nannte aber 100 000 Euro als Richtwert.

Die Berechnungsgrundlage würde sich jedoch auch durch die Klage nicht automatisch ändern, gab Egon Unterberg (USWG) zu bedenken. Klaus Roth (BfB) machte darauf aufmerksam, dass andere Kommunen klagen, und man ohne Klage Gefahr laufe, "hinten rüberzufallen".

So wurde einstimmig beschlossen, Klage zu erheben, um die Frist zu wahren, jedoch mit Blick auf die Kosten in erster Instanz auf anwaltlichen Beistand zu verzichten und das Verfahren erst einmal "ruhend zu stellen".

(hüls)
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