Viersen Kinderschänder in Sicherungsverwahrung?

Viersen · Bereits am 8. Oktober 2009 hatte das Landgericht Mönchengladbach einen Viersener (61) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu fünf Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zugleich hatten die Richter damals für den Sexualtäter auch die Sicherungsverwahrung angeordnet, die sich als Maßregel der verbüßten Freiheitsstrafe anschließt. Doch damit war der Angeklagte nicht einverstanden. Er und die Staatsanwaltschaft hatten gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Tatsächlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zwar die Freiheitsstrafe bestätigt, aber zugleich den Maßregel-Ausspruch aufgehoben. Ob es sich bei dem Angeklagten um einen gefährlichen Hangtäter handele, sei nicht deutlich geworden. Der BGH verwies den Fall ans Mönchengladbacher Landgericht zurück. Als neuer psychiatrischer Sachverständiger wurde Professor Dr. Schneider bestimmt, der sich jetzt nach einem ausführlichen Gutachten sicher war, dass für den Viersener als gefährlicher Hangtäter nur Sicherungsverwahrung in Frage komme: "Der Angeklagte zeigt eine erhebliche Neigung zu Straftaten." Die Allgemeinheit müsse vor ihm geschützt werden.

2009 war der Mann wegen siebenfachen sexuellen Kindesmissbrauchs verurteilt worden, weil er sich in massiver Form an zwei elf und 13 Jahre alten Mädchen vergangen hatte. Doch der Viersener versuchte jetzt, sich als Opfer und nicht als Täter dazustellen. Er habe sich den Wünschen der Kinder nicht widersetzen können.

Wahrscheinlich unfreiwillig machte er damit deutlich, dass der Sachverständige ihn richtig beurteilt hatte. Schneider hatte den 61-Jährigen nämlich als Hangtäter ohne Reue und ohne Mitgefühl für seine Opfer dargestellt. Am Ende forderte der Staatsanwalt erneut Sicherungsverwahrung. Die Kammer will in diesem Monat das Urteil verkünden.

(RP)
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