Streit um Begriff „Felsquellwasser“ Neusser verliert Prozess gegen Krombacher

Neuss/Hamm · Ein Neusser Hobby-Brauer wollte den Begriff „Felsquellwasser“ als Markenname für Bier löschen. Das Landgericht Bochum gab ihm 2017 Recht. Das Oberlandesgericht Hamm wies den Antrag jetzt aber ab.

 Kay Ingerfeld mit seinem Anwalt Robert Meyen (l.).

Kay Ingerfeld mit seinem Anwalt Robert Meyen (l.).

Foto: dpa/Guido Kirchner

Die Krombacher Brauerei hat einen Rechtsstreit um die Bezeichnung Felsquellwasser für ihr Brauwasser gewonnen. Das Oberlandesgericht Hamm wies am Donnerstag den Antrag des Neusser Hobbybrauers Kay Ingerfeld in zweiter Instanz ab, den Begriff aus dem deutschen Markenregister zu streichen. Krombacher hatte die Bezeichnung 2010 unter Schutz stellen lassen. Deshalb darf kein anderer damit werben, auch Ingerfelds Bier enthalte jedoch Felsquellwasser. Bei der Suche nach einem Namen für die Eigenkreation sei er auf den Begriff Felsquellwasser gekommen. Die Idee, sich den Namen vor Gericht zu erstreiten, sei dann „aus einer Laune heraus entstanden“.

Anwalt Robert Meyen von der Kanzlei Meyen Intellectual Property (MIP) aus Neuss, hatte argumentiert, die Brauerei nutze den Begriff Felsquellwasser gar nicht als Bezeichnung für ihr Bier, sondern nur als Beschreibung für einen Inhaltsstoff. Deshalb müsse Krombacher auf die Markenrechte am Begriff Felsquellwasser verzichten.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Bochum hatte der Kläger noch Recht bekommen. Gegen dieses Urteil legte die Brauerei aus dem Siegerland Berufung ein.

Krombacher nutze den Begriff Felsquellwasser so, wie er 2010 ins Markenregister eingetragen worden sei, sagte der Vorsitzende Richter Celso Lopez Ramos. Der Hobbybrauer könne deshalb nicht die Löschung der Wortmarke „Felsquellwasser“ verlangen.

Die Kosten des Berufungsverfahren muss die Brauerei zahlen, das hat die Kammer entschieden, weil Krombacher erst dank nachgelieferten Argumenten den Rechtsstreit gewonnen habe.

Wie Robert Meyen am Donnerstag auf Nachfrage unserer Redaktion mitteilte, werde man in den nächsten Tagen die Möglichkeit prüfen, vor den Bundesgerichtshof zu ziehen. Dies könnte teuer werden: Das OLG hat den Streitwert, nach dem sich die Kosten berechnen, auf 500.000 Euro festgesetzt.

(ubg/jasi/dpa)
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