Keine Revision mehr möglich Gericht verbietet „Bild“ vier von sechs Aussagen über Woelki

Köln · Juristischer Teilerfolg für den Kölner Kardinal: Im Rechtsstreit zwischen Rainer Maria Woelki und dem Axel-Springer-Verlag hat das Oberlandesgericht Köln mehrere Entscheidungen der Vorinstanz zugunsten des Erzbischofs bestätigt.

Kardinal Rainer Maria Woelki, Erzbischof von Köln (Archivbild).

Kardinal Rainer Maria Woelki, Erzbischof von Köln (Archivbild).

Foto: dpa/Robert Michael

In zwei am Donnerstag verkündeten Urteilen bekräftigte das OLG das vom Landgericht Köln erlassene Verbot von vier Äußerungen der „Bild“-Zeitung. Zwei weitere ließ das OLG aber zu. In beiden Verfahren wurde eine Revision ausgeschlossen.

In dem Streit geht es zum einen um einen Bericht über einen von Woelki im Jahr 2017 beförderten Priester, der etliche Jahre zuvor einen sexuellen Kontakt zu einem 16-jährigen Prostituierten hatte. Unter anderem wertete es das OLG als unwahre Tatsachenbehauptung, der Priester habe der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen und Kindesmissbrauch gestanden. Die Minderjährigkeit sei bei der Vernehmung nicht zur Sprache gekommen, so das OLG. Zudem sei das Verhalten des Priesters nach damaligem Recht nicht strafbar gewesen. Deshalb sei es auch unzulässig zu schreiben, Woelki habe einen „Sexualstraftäter“ befördert.

Als zulässige Meinungsäußerung wertete das Oberlandesgericht dagegen die Überschrift „Obwohl er von den Vorwürfen wusste - Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester“. Die „scharfe und zugespitzte Kritik“ müsse sich der Erzbischof angesichts der breiten öffentlichen Diskussion um sein Verhalten bei der Missbrauchsaufarbeitung gefallen lassen. Die Formulierung „Missbrauchs-Priester“ umfasse neben der rechtlichen auch eine moralische Bewertung.

In einem zweiten Urteil bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts, wonach ein „Bild“-Bericht über einen „bislang geheim gehaltenen Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums“ nicht den Tatsachen entspreche. Die Überschrift des Artikels „Die Vertuschungs-'Mafia' im Erzbistum Köln“ ließ das OLG im Gegensatz zum Landgericht aber zu, da diese Aussage Woelki selbst nicht betreffe - und damit auch nicht sein Persönlichkeitsrecht.

Woelkis Rechtsbeistand Carsten Brennecke erklärte, das OLG habe die Verbotsentscheidungen „hinsichtlich der relevanten Kernaussagen“ bestätigt. Er legte dem Autor der Berichte eine Entschuldigung bei Kardinal Woelki nahe: „Zumindest sollten diese Entscheidungen Anlass geben, die journalistischen Standards im Hause Axel Springer zu überprüfen.“

Der Axel-Springer-Verlag erklärte dagegen, das OLG habe die bisherigen Urteile des Landgerichts korrigiert. „Bild“ habe in den entscheidenden Punkten zutreffend berichtet. Das Erzbistum Köln sei also mit dem Versuch gescheitert, „der Berichterstattung über Missbrauch und deren Vertuschung ein Ende zu setzen“.

Der Fall des beförderten Priesters spielt auch in einem weiteren noch laufenden presserechtlichen Verfahren vor dem Landgericht eine Rolle. Hier muss Woelki nach einem in der letzten Woche veröffentlichten Beweisbeschluss demnächst persönlich vor Gericht erscheinen. Dieses Vorgehen verlange, dass alle anderen vorgebrachten Beweismittel ausgeschöpft seien und kein vollständiger Beweis erbracht worden sei, hieß es. Bislang hat das Gericht zwei Zeugen vernommen: die frühere Sekretärin von Woelkis Vorgänger, Kardinal Joachim Meisner, und den früheren Missbrauchsbeauftragten des Erzbistums Köln, Oliver Vogt.

Aktenzeichen Oberlandesgericht: 15 U 120/22 (Landgericht Köln 28 O 276/21) und 15 U 131/22 (Landgericht Köln 28 O 295/21)

(felt/kna)
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