Hückeswagen Schneeräumen ist jetzt Bürgerpflicht

Hückeswagen · Eis, Schnee und gefährliche Glätte bestimmten durch Tief "Egon" den Wochenausklang auch in der Schloss-Stadt. Für viele stellt sich jetzt die Frage, wer für die Streupflicht zuständig ist. Karl-Jürgen Huhn, Sprecher des Bezirks Bergisch-Land im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), gibt die Antwort: "Die Bürger selbst." Bei Eisglätte und Schnee verlangen die Ortssatzungen der Städte und Gemeinden von ihren Bürgern einen frühen Sprung aus den Federn. Denn zwischen 7 und 20 Uhr müssen in Hückeswagen die Gehwege von den Anwohnern wieder passierbar gemacht sein.

 Die Gehwege vor dem (Miets-)Haus müssen vom Schnee befreit werden.

Die Gehwege vor dem (Miets-)Haus müssen vom Schnee befreit werden.

Foto: Tinter (archiv)

Wenn es zum Unfall kommt, weil der Schneeräumer versagt hat, geht es um den Schadenersatz. "Das kann den Eigentümer oder den Mieter treffen, den Hausmeister oder sonst jemanden, der mit dem Wegräumen der Wege beauftragt ist", betont Huhn, Leiter der Provinzial-Geschäftsstelle vom Etapler Platz. Die Spannweite des Schadenersatzes sei groß - von der Reinigung eines verschmutzten Mantels bis hin zur lebenslangen Rente.

"Dann sind die privaten Haftpflichtversicherungen gefordert", betont er. Sie sehen sich zuerst die Uhrzeit des Unfalls an und was die Ortssatzung dazu aussagt. "Danach will man wissen, ob den Versicherten ein Verschulden trifft. Wenn ja, zahlt die Versicherung für ihn, wenn nicht, wehrt sie den Anspruch eines Geschädigten ab", erläutert Huhn.

Bei der Streupflicht und dem Schneeräumen gibt es Einschränkungen: Niemand muss sich bei tagsüber einsetzender Eisglätte vom Arbeitsplatz losreißen, um den Bürgersteig zu reinigen, auch wenn es die Ortssatzung vorschreibt. Man darf die Räumarbeit auf den Feierabend verschieben, wie Gerichte entschieden haben. "Denn sie legen auch den Fußgängern viel Sorgfalt ans Herz", stellt der BVK-Sprecher klar.

Der Nachweis, dass ein Räumpflichtiger seiner Aufgabe nicht nachkam und einen Schaden in Kauf genommen hat, sei also schwer zu führen. Daher tritt die Haftpflichtversicherung nach Fußgängerunfällen durch Glatteis oder Schnee meist als Abwehrer von Ansprüchen auf. Trotzdem empfehlen Huhn und Kollegen, die Räumpflicht ernst zu nehmen: "Denn mit dieser Freundlichkeit gegenüber den Mitbürgern kann man sich ein zermürbendes Hickhack ersparen."

(büba)
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