Prozess in Düsseldorf Land muss sich bei Kinderwunsch nicht beteiligen

Düsseldorf · Das Land NRW hat einer Lehrerin zu Recht Beihilfezahlungen für mehrere Versuche einer künstlichen Befruchtung verweigert, weil ihr Mann bereits älter als 50 Jahre ist. Das hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht entschieden.

Der Steuerzahler muss keinen Beitrag zur künstlichen Befruchtung einer Realschullehrerin (34) leisten. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht am Montag eine Klage der Beamtin auf Teil-Übernahme der Kosten durch die Landeskasse zurückgewiesen.

Die Frau kann auf natürlichem Wege mit ihrem 67-jährigen Ehemann, der ebenfalls beamteter Lehrer war, keine Kinder zeugen. Daher unterzog sich das Paar mehreren Versuchen der künstlichen Befruchtung. Die Kosten dafür sollte, so ihre Vorstellung, die Beihilfestelle des Landes mittragen. War anfangs von rund 6000 Euro die Rede, ging es im Prozess noch um 4200 Euro.

Formell können Beamte bei einer ärztlichen Behandlung beantragen, dass ein Großteil der Kosten von der Beihilfe erstattet wird. Das gilt auch für künstliche Befruchtungen – wenn die Frau nicht älter als 40, der Mann maximal 50 Jahre alt ist. Das hält die Klägerin für „verfassungswidrig“ und „nicht zeitgemäß“.Ihr Gatte gab an, er sei sich seines Alters bewusst. Aber: Bis das Kind das Abitur besteht, wolle er „der bestmögliche Vater sein“.

Ein Landes-Vertreter konterte: Die Altersgrenze sei gewollt, damit der Vater eine statistische Chance habe, einen Ausbildungsabschluss des Kindes überhaupt zu erleben. „Niemand verbietet Ihnen, Kinder zu kriegen“, wandte er sich an die Klägerin. „Die Frage ist nur, ob das der Steuerzahler tragen muss!“ Der Landes-Vertreter hatte betont, dass Beiträge der Beihilfe zur künstlichen Befruchtung freiwillig seien, das Land daher das Recht habe, Altersgrenzen vorzugeben.

Das Gericht folgte der bisherigen Rechtsprechung und wies die Klage der Beamtin ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin war dennoch erfolgreich. Wie sie angab, ist sie im fünften Monat schwanger.

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