Wolfsfamilie am Niederrhein Schäfer scheitert mit Eilantrag auf Abschuss von Wölfin „Gloria“

Niederrhein · Ein Schäfer wollte den Kreis Wesel im Eilverfahren dazu verpflichten lassen, den Abschuss von Niederrhein-Wölfin „Gloria“ zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die Nachteile, die dem Schäfer drohten, nicht so schwerwiegend seien, dass ein normales Klageverfahrens unzumutbar wäre.

 Ein Wolf - hier ein Exemplar in einem Wildpark

Ein Wolf - hier ein Exemplar in einem Wildpark

Foto: dpa/Alexander Heinl

Der Kreis Wesel kann nicht im Eilverfahren dazu verpflichtet werden, die Tötung der Wölfin „Gloria“ im Wolfsgebiet Schermbeck zu genehmigen. Das hat das Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden und damit den Eilantrag eines Schäfers abgelehnt.

Dieser hatte sich im Juli 2020 mit einer Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Tötung der Wölfin durch den Kreis Wesel gewandt. Im Dezember 2020 wollte er im Wege eines Eilverfahrens durchsetzen, dass der Kreis Wesel dazu verpflichtet wird, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Das Gericht ist aber der Auffassung, dass das die Entscheidung vorwegnehmen würde, die im Klageverfahren in der Sache erst noch treffen ist. Eine solche Anordnung könne daher nur dann ausgesprochen werden, wenn dem Schäfer ein Abwarten der gerichtlichen Entscheidung in der Angelegenheit schlechthin unzumutbar wäre. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden.

Zwar lasse sich nicht ausschließen, dass von der Wölfin bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung weitere Schafe aus dem Bestand des Schäfers gerissen werden. Und auch nicht, dass Gloria bis zu diesem Zeitpunkt weitere Welpen hat. „Jedoch seien die bei objektiver Betrachtung für den Schäfer zu befürchtenden Nachteile nicht derart schwerwiegend, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten sei“, fasst die Pressestelle des Gerichts die Ansicht der Kammer zusammen. „Irreparable Nachteile drohten dem Schäfer nicht, weil er für den Riss seiner Tiere eine Billigkeitsentschädigung erhalten könne.“

Zwar sei er durch die nicht auszuschließende wiederholte Verletzung von Privateigentum in Gestalt weiterer Risse seiner Tiere durch die Wölfin nachteilig betroffen. „Gegenüber diesem Nachteil seien im Eilverfahren aber das gewichtige und im öffentlichen Interesse liegende Rechtsgut des Schutzes einer besonders und streng geschützten Art sowie das im nationalen und europäischen Recht verankerte grundsätzliche Tötungsverbot vorrangig.“

Zugleich dränge sich ein Anspruch des Schäfers auf die Genehmigung zur Tötung der Wölfin im Eilverfahren nicht ohne weiteres auf. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vorliegen, bedürfe vielmehr einer eingehenden und gründlichen Prüfung im Klageverfahren.

 ARCHIV - 27.02.2017, Bayern, Poing: Ein Wolf (Canis lupus) steht in einem Wildpark in seinem Gehege. Bei vielen der in Rheinland-Pfalz gesichteten Tiere handelt es sich nach Einschätzung von Experten lediglich um «Durchzügler», die sich nicht dauerhaft ansiedeln. (zu dpa: «Furcht und Freude - Immer mehr Wölfe durchstreifen Wald und Flur» vom 15.01.2020) Foto: Alexander Heinl/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

ARCHIV - 27.02.2017, Bayern, Poing: Ein Wolf (Canis lupus) steht in einem Wildpark in seinem Gehege. Bei vielen der in Rheinland-Pfalz gesichteten Tiere handelt es sich nach Einschätzung von Experten lediglich um «Durchzügler», die sich nicht dauerhaft ansiedeln. (zu dpa: «Furcht und Freude - Immer mehr Wölfe durchstreifen Wald und Flur» vom 15.01.2020) Foto: Alexander Heinl/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Foto: dpa/Alexander Heinl

Eine mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren will die Kammer im zweiten Quartal dieses Jahres durchführen. Gegen die Entscheidung im Eilverfahren kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

(RP)
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