Nach Gerichtsurteil Termin für Kommunalwahl am 30. August

Die NRW-Kommunalwahl darf nicht gemeinsam mit der Europawahl am 7. Juni stattfinden. Dies entschied der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof am Mittwoch in Münster. Politiker haben sich auf den 30. August als neuen Termin geeinigt.

Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegen den 7. Juni als Kommunalwahltermin soll die nordrhein-westfälische Kommunalwahl nun am 30. August stattfinden. Darauf habe er sich mit Ministerpräsident Jürgen Rüttgers (CDU) und Vize-Ministerpräsident Andreas Pinkwart (FDP) verständigt, sagte Innenminister Ingo Wolf (FDP) am Mittwoch in Düsseldorf. Man habe sich gegen eine Zusammenlegung mit der Bundestagswahl am 27. September entschieden. Der Urnengang in den Städten und Gemeinden solle nicht "vom Kampf um das Kanzleramt" überlagert werden, betonte Wolf.

Der Minister lehnte Rücktrittsforderungen ab. "Das steht überhaupt nicht zur Diskussion", sagte Wolf. Zugleich forderte er den Koalitionspartner CDU auf, "gegenseitige Schuldzuweisungen" zu unterlassen. Der Verfassungsgerichtshof habe immerhin festgestellt, dass die Kommunalwahl ab 2014 mit der Europawahl zusammengelegt werden könne. Nur 2009 sei dies eben noch nicht möglich.

SPD und Grüne hatten gegen die Vorverlegung der Kommunalwahl auf den Tag der Europawahl geklagt, da die Amtszeit der Bürgermeister und Stadträte in NRW erst im Oktober endet.

In der Urteilsbegründung sagte Gerichtspräsident Michael Bertrams, das Gesetz über die Zusammenlegung der Kommunalwahl mit der Europawahl sei "mit demokratischen Grundsätzen unvereinbar und nichtig".

Zwischen Wahl und Konstituierung neu gewählter Volksvertretungen dürften "äußerstenfalls drei Monate liegen". Im Verfassungsrecht des Bundes und aller Länder finde sich keine längere Frist, ergänzte der Verfassungsrichter. Durch das Gesetz der schwarz-gelben Koalition ergebe sich aber ein zeitlicher Abstand zwischen Kommunalwahl und Beginn der Amtsperiode von mindestens vier Monaten und 13 Tagen, der sich auf über fünf Monate verlängern könne.

Ein derart langer Zeitraum könne auch einmalig allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn hierfür "gewichtigere Belange von Verfassungsrang" oder sonstige "zwingende" Gründe des Gemeinwohls angeführt werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

CDU und FDP hatten die Vorverlegung damit begründet, dass mit der Zusammenlegung sowohl die Europa- als auch die Kommunalwahl aufgewertet würden.

(AZ: VerfGH 24/08)

(DDP)
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