Kommentar Drohnen-Einsatz nur bei schweren Straftaten

Düsseldorf · Die Polizei in NRW setzt bei der Kriminalitätsbekämpfung unbenannte Fluggeräte ein. Bei dem Begriff "Drohne" denken viele Menschen an die ferngelenkten Waffen, die unter anderem von den Amerikanern eingesetzt werden, um Anführer der Taliban zu töten. Die Geräte der NRW-Fahnder haben mit den Kriegsgeräten jedoch nichts zu tun.

 Ein Mitarbeiter der Firma "AirRobot" führt ein Vorgänger-Modell der nun eingesetzten Drohnen vor.

Ein Mitarbeiter der Firma "AirRobot" führt ein Vorgänger-Modell der nun eingesetzten Drohnen vor.

Foto: dpa

Diese Drohnen erinnern eher an ferngesteuerte Hubschrauber, die man im Spielzeughandel erwerben kann. Sie liefern Luftbilder von Einsatzorten, die die Polizei vom Boden aus nicht einsehen kann. Solche Aufnahmen können beispielsweise bei Geiselnahmen und Banküberfällen von großem Nutzen sein. Die Polizei-Drohnen arbeiten nahezu lautlos, schrecken die Täter nicht auf, können also viel gezielter eingesetzt werden als ein Polizeihubschrauber, der knatternd über einem Tatort schwebt.

Gleichwohl muss auch der Einsatz der fliegenden Polizei-Spione klarer als bislang gesetzlich geregelt werden. Die Drohnen dürfen ausschließlich zur Gefahrenabwehr und bei der Verfolgung schwerer Straftaten zum Einsatz kommen. Diese Klarstellung würde zur Akzeptanz des Systems, dem viele Menschen mit Misstrauen begegnen, beitragen.

(gmv)
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