Mieten Vermieter darf Gitarrenunterricht verbieten

Gitarrenunterricht kann eine unzumutbare Lärmstörung darstellen, die den Hausfrieden stört. Dann darf der Vermieter den Mietvertrag kündigen.

 Der Vermieter kann Gitarrenunterricht in der Wohnung verbieten.

Der Vermieter kann Gitarrenunterricht in der Wohnung verbieten.

Foto: optimarc/Shutterstock.com

<p>Gitarrenunterricht kann eine unzumutbare Lärmstörung darstellen, die den Hausfrieden stört. Dann darf der Vermieter den Mietvertrag kündigen.

Gitarrenunterricht kann eine unzumutbare Lärmstörung darstellen, die den Hausfrieden stört. Dann darf der Vermieter den Mietvertrag kündigen.

Nach dem Tod seiner Mutter wollte der Gitarrenlehrer, der erst später in die Wohnung gezogen war, das Mietverhältnis fortsetzen beziehungsweise in den ursprünglichen Mietvertrag eintreten. Der Vermieter kündigte mit der Begründung, der Gitarrenunterricht sei über Jahre hinweg ohne seine Erlaubnis erfolgt. Wegen des hierdurch verursachten Lärms sei es zu den Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigenden Streitigkeiten mit Mitmietern gekommen.

Vermieter muss keine gewerbliche Nutzung dulden

Der Bundesgerichtshof entschied, Vermieter müssten ohne eine ausdrückliche Vereinbarung nicht dulden, dass in einer Mietwohnung beruflichen oder gewerblichen Aktivitäten nachgegangen werde. Im Einzelfall könnte der Vermieter zwar nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur beruflichen Nutzung der Wohnung zu erteilen, wenn im Vergleich zur üblichen Wohnungsnutzung keine negativen Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter zu befürchten seien. Das sei bei einem Gitarrenunterricht an drei Werktagen für etwa 12 Schüler aber offensichtlich nicht der Fall.

Lukas Siebenkotten, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes: „Es bleibt aber bei der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Berufseinsteiger oder Heimarbeiter auch in den eigenen vier Wänden tätig werden können. Voraussetzungen sind, dass keine unzumutbaren Belästigungen für die Mitmieter eintreten, sich der Wohnungscharakter nicht ändert und der Mieter keine baulichen Veränderungen oder gar Beschädigungen der Wohnräume vornimmt.“

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