Fünf Instrumente zur Vorsorge Patientenverfügung, Vollmacht, Notvertretung – so geht es

Düsseldorf · Schwerer Unfall, plötzlich Pflegefall: Fünf Instrumente helfen, die Wünsche für sich und seine Familie zu formulieren. Patientenverfügung und Generalvollmacht sind nur zwei davon.

Wer sich rechtzeitig kümmert, kann seine Wünsche für den Notfall formulieren.

Wer sich rechtzeitig kümmert, kann seine Wünsche für den Notfall formulieren.

Foto: istock / Getty Images/istock

Es kann junge Menschen ebenso treffen wie alte: Ein Unfall reißt sie aus dem Leben, eine Krankheit macht sie zum Pflegefall. Vielleicht können sie nicht mal mehr sagen, welche medizinischen Behandlungen sie wünschen, was mit ihren Finanzen oder womöglich sogar mit ihren Kindern geschehen soll. Daher sollte man frühzeitig vorsorgen und seine Wünsche formulieren. Fünf Instrumente helfen dabei.

Patientenverfügung

Damit bringt man zum Ausdruck, wie viel Medizin am Ende des Lebens eingesetzt werden soll. Gibt es keine Verfügung, müssen Ärzte mit den Angehörigen den mutmaßlichen Willen ermitteln. Womöglich wird gar ein Betreuungsgericht eingeschaltet, wie die Verbraucherzentrale erklärt. Sie rät daher, eine Patientenverfügung aufzusetzen. Von den im Internet angebotenen Musterformularen mit Ankreuz-Optionen hält sie nichts: „Auf allgemeine Formulierungen in der Patientenverfügung können Sie sich nicht verlassen. Sie müssen möglichst konkret formulieren. Beschreiben Sie darum verschiedene Krankheitszustände und Ihre jeweiligen Wünsche möglichst genau“, lautet der Rat. Nähere Infos gibt es unter: https://www.verbraucherzentrale.de/patientenverfuegung-online

Im Alltag ist das allerdings wenig hilfreich, vor allem, wenn es doch schnell gehen muss. Die Ärztekammer Nordrhein bietet daher ein ausführliches Formular an, das man nutzen kann: https://www.aekno.de/patienten/patientenverfuegung.

Dazu kann man auch den Rat eines Arztes einholen. Das kann der Hausarzt sein, der den Gesundheitszustand meist am besten kennt. „Lassen Sie sich insbesondere die medizinische Bedeutung von Begriffen wie Wiederbelebungsmaßnahmen, künstlicher Ernährung oder künstlicher Beatmung erklären“, raten die Verbraucherschützer. Der Bürger muss diese Beratung aus eigener Tasche zahlen, die Krankenkassen übernehmen die Kosten nicht. Die Patientenverfügung muss schriftlich aufgesetzt sein. Am besten bestätigt man alle drei Jahre per Unterschrift, dass sie noch gilt.

Notvertretungsrecht

Viele glauben, dass Partner im Ernstfall automatisch entscheiden dürfen. Das war lange nicht so, seit Januar 2023 aber gibt es ein „Notvertretungsrecht“ für Ehegatten und Lebenspartner, wie in Paragraf 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist. Dies gibt dem Partner oder der Partnerin automatisch die Möglichkeit, für den anderen zu entscheiden: „Es ist begrenzt auf Gesundheitsangelegenheiten und Entscheidungen über eine kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahme. Außerdem gilt es nur für eine begrenzte Zeit von sechs Monaten“, so die Verbraucherzentrale. Für diese Zeit ist auch der Arzt von der Schweigepflicht entbunden und darf dem Partner Auskunft geben. Wer nicht will, dass der Ehepartner dieses Recht ausübt, kann schriftlich widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen.

Vorsorgevollmacht

Wer dem Partner oder einer anderen Person darüber hinaus Vertretungsrechte einräumen will, sollte eine Vorsorgevollmacht aufsetzen. Das kann bis hin zu einer Generalvollmacht für alle Fragen gehen. Darin bestimmt man eine Person, die dauerhaft in medizinischen oder finanziellen Fragen entscheiden kann. Zudem sollte ein Angehöriger für den Fall der Fälle Zugriff auf Konten haben, um Miete, Krankenhaus- oder Handwerkerrechnungen bezahlen zu können. Banken und Sparkassen verlangen gleichwohl oft gesonderte Vollmachten auf hauseigenen Formularen. Gesetzlich ist ausgeschlossen, dass der Bevollmächtigte Geschäfte mit sich selbst macht. Das soll Missbrauch verhindern. Man kann als Vertrauensperson einen Angehörigen oder einen Freund bestimmen – wichtig ist maximales Vertrauen, da der Auserwählte weitreichende Befugnisse erhält.

Betreuungsverfügung

Wenn ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, etwa weil er stark dement ist und keine ausreichende Vorsorgevollmacht vorhanden ist, setzt das Betreuungsgericht einen Betreuer ein. Will man das vermeiden, kann man auch eine Betreuungsverfügung aufsetzen. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht: Ein Gericht kontrolliert hier den Betreuer. Das kann wichtig sein, wenn es um viel Geld oder um Immobilien geht. Der Betreuer muss dem Gericht jeweils anzeigen, wenn er etwas kauft, verkauft oder was er mit dem Vermögen macht. Auch hier sollte man selbst eine Person bestimmen, zu der man absolutes Vertrauen hat. Denn der Betreuer kann auch über den Aufenthaltsort des Betreuten entscheiden – etwa über die Frage, ob der Demenzkranke in einem Heim aufgenommen werden soll.

Sorgerechtsverfügung

Es ist eine schlimme Vorstellung, aber möglich: Beiden Elternteilen stößt etwas zu. Wer minderjährige Kinder hat, kann mit einer Sorgerechtsverfügung festlegen, wer sich dann um die Kinder kümmert. Dadurch kann man auch Personen ausschließen, die sich auf keinen Fall kümmern sollen. Kinder im Alter zwischen 14 und 17 Jahren haben nach dem Tod der Eltern ein Mitspracherecht über ihren Vormund. Sie sollten also vorher in die Entscheidung einbezogen sein. Ab 18 Jahren erübrigt sich die Sorgerechtsverfügung.

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