Vorsorge-Tipps Wie man seine Wertpapiere klug vererbt und versteuert
Düsseldorf · Auch Fonds, Festgeld und andere Konten gehören zum Nachlass. Sie sollten gut geordnet hinterlassen werden. Eventuell ist es ratsam, den Erben schon zu Lebzeiten eine Vollmacht zu geben oder Anteile zu übertragen. Auch die Übertragung per Nießbrauch ist möglich – dann aber gibt es ein Risiko.
Allen Menschen ist ein langes Leben zu wünschen. Trotzdem ist es wichtig, sein Erbe sinnvoll zu ordnen, auch um Streit zwischen den Erben zu vermeiden. Dies gilt für das Aufteilen des gesamten Erbes. Bei Wertpapieren und Lebensversicherungen sind einige Besonderheiten zu beachten. Ein großer Vorteil von Wertpapieren beim Erben: Ihr Wert lässt sich beim Eintreten des Erbfalls in der Regel relativ klar benennen.
Die Aufteilung verschiedener Teile des Finanzvermögens an mehrere Erben über ein Testament kann einfacher sein, als Immobilien, Möbel und andere Sachgegenstände aufzuteilen. „Wenn im Testament klar formuliert ist, welcher Erbe welche Vermögenswerte erhält, schafft dies Klarheit und vermeidet Streit“, sagt der Düsseldorfer Fachanwalt Claus-Henrik Horn.
Depot ordnen
Viele Menschen haben mehrere Konten und Depots. Damit die Erben den Überblick bekommen, sollten alle diese Konten und Depots in einem Ordner zusammengefasst sein. Banken und Sparkassen sind beim Tod eines Konto- oder Depotinhabers verpflichtet, ab einer Einlage von 5000 Euro sämtliche aufbewahrten Vermögensgegenstände an das Finanzamt zu melden. Gemeldet werden müssen Girokonten, Aktiendepots, Fondsvermögen und Forderungen.
Bei Schließfächern muss die Bank dem Finanzamt deren Existenz melden. Wenn die Erben es dann öffnen, müssen sie den konkreten Inhalt wie Goldmünzen oder Silberbarren an das Finanzamt melden. Tatsächlich lassen sich die Angaben aber nicht wirklich überprüfen.
Zugriff klären
Erben können bei der Bank ihren Anspruch auf das Depot sichern, indem sie einen Erbschein vorlegen. Alternativ könnte auch ein Testament mit dem Protokoll der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht vorgelegt werden. So kann dann nach außen hin – zum Beispiel bei der Bank – die rechtliche Stellung als Erbe nachgewiesen werden. Denkbar ist allerdings auch, dass ein Erbe oder eine Erbin (oder auch mehrere Personen) schon zu Lebzeiten eine Vollmacht über Konto und Depot erhalten. Das spart oft einen teuren Erbschein.
Freibeträge nutzen
Die Freibeträge für Erbschaften sind in Deutschland relativ hoch, solange das Vermögen an nahe Angehörige geht. Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, den sie steuerfrei erben können; Kinder und Enkel, deren Eltern verstorben sind, haben einen Freibetrag von 400.000 Euro. Wenn bereits eine Immobilie vererbt wird, ist allerdings leicht denkbar, dass der Freibetrag überschritten wird, was bei den ersten 300.000 Euro, die versteuert werden müssen, beim Ehepartner und den Kindern eine Steuerbelastung von elf Prozent auslöst. Um solche Zahlungen eventuell zu vermeiden, könnten Teile des Vermögens vorab als Schenkung übertragen werden. Dann kann der Freibetrag nach zehn Jahren erneut genutzt werden.
Nießbrauch prüfen
Bekannt ist, dass Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen werden können, sodass der Erblasser das Nutzungsrecht behält oder auch eventuelle Mieteinnahmen für sich reklamieren kann. Dieses Konstrukt ist auch für ein Wertpapierdepot denkbar: Das Depot wechselt also schon zu Lebzeiten des Erblassers den Eigentümer. Und solange der Erblasser oder die Erblasserin noch am Leben sind, dürfen sie die Erträge aus dem Depot nutzen.
Auf diesem Weg lassen sich Freibeträge eventuell auch mehrfach nutzen. „Zu Recht sind solche Schenkungen an Kinder beliebt, da so die Eltern gefühlt Eigentümer bleiben“, sagt Horn. Verkaufen gehe danach aber nicht mehr.
Fonds-Anteile gestaffelt verkaufen?
Unabhängig vom Erbschaftsthema sollte bei Anteilen an Fonds oder anderen Wertpapieren geprüft werden, ob man sie teilweise gezielt verkauft, um so die Freibeträge bei Kapitaleinnahmen in Höhe von 1000 Euro im Jahr bei Alleinstehenden und 2000 Euro bei Ehepaaren auszunutzen. Bei Fondsanteilen, deren Kauf und/oder Verkauf nur sehr niedrige Gebühren kostet (beispielsweise ETFs), spricht nichts dagegen, immer wieder Anteile in Höhe von einigen Tausend Euro abzustoßen, um so einen gewissen Gewinn steuerfrei einzustreichen.
Mit dem eingenommenen Geld kann man dann kurz nach dem Verkauf einfach genau den gleichen oder einen ähnlichen ETF neu kaufen, bei dem nun aber nur noch künftige Gewinne und nicht frühere Gewinne steuerpflichtig sind. „Wenn ein Anleger so agiert“, sagt der Düsseldorfer Steuerberater Franz Plankermann, „senkt er grundsätzlich die Steuerlast. Und falls dieser Anleger das Depot vererbt, wären bei einem Verkauf des Depots durch den Erben weniger hohe Steuern fällig.“
Lebensversicherung prüfen
Bei Abschluss einer Lebensversicherung muss angegeben werden, an wen im Todesfall das Geld ausgezahlt wird. Bei der Ordnung des Erbes ist es ratsam zu prüfen, ob diese Festlegung erhalten bleiben soll. Denn es ist ja möglich, dass dem Erblasser in seinen späteren Lebensjahren ganz andere Menschen nahestehen als zu Beginn des Berufslebens, wenn viele Lebensversicherungen abgeschlossen werden.
„Bei Menschen, die bedauerlicherweise relativ früh sterben, gehört die Auszahlung einer Lebensversicherung ja indirekt zum Erbe“, sagt Anwalt Horn. „Also sollte auch bedacht werden, wem im Falle des Falles der auszuzahlende Betrag dann zusteht.“ Möglich sei aber auch, dass die Erben das Geld bekämen.