Infos im Überblick Der letzte Wille ist ein freier Wille – so funktioniert ein Testament

Düsseldorf · Der letzte Wille wird im Testament hinterlegt. Dabei raten Experten, das Dokument sicher vor Verlust aufbewahren zu lassen. Auflagen sind erlaubt, beispielsweise damit der Hund versorgt bleibt.

Im Testament können viele Vorgaben gemacht werden.

Im Testament können viele Vorgaben gemacht werden.

Foto: dpa-tmn/Silvia Marks

Denken die Menschen gerne über Tod und Nachlass nach? Offenbar nicht. Nur jeder vierte Bürger macht ein Testament oder vereinbart einen Erbvertrag. Ist das unklug? „Wenn jemand Alleinerziehender ist und wenn völlig klar wäre, dass das Kind der Alleinerbe ist, ist ein Testament wohl nicht nötig“, sagt der Anwalt Georg Maubach aus Köln. „Doch wenn es noch weitere Erbberechtigte geben könnte und wenn ein Vermögen komplex ist, sollte ein Testament gemacht werden, damit für den Fall der Fälle alles geklärt ist.“ Wir erklären die wichtigsten Punkte.

Hauptziel Das Anliegen eines Testamentes könnte es sein, das Vermögen anders aufzuteilen als es gesetzlich vorgeschrieben ist, wobei Nachkommen der jeweilige Pflichtteil nicht entzogen werden kann. Der Pflichtanteil liegt bei 50 Prozent der gesetzlich vorgegebenen Erbquote. Wer also als Ehemann durchsetzen will, dass seine Witwe nach seinem Tod über das zusammen gekaufte Haus alleine verfügen kann, kann sie im gemeinsam verfassten Berliner Testament zur Alleinerbin einsetzen. Die Hälfte des Hauses würde ihr nach dem Tod sowieso zustehen, weil sie Mitinhaberin ist. Die andere Hälfte würde ihr – abgesehen von einem eventuellen Pflichtanteil für die Kinder – dann auch noch gehören. Der Pflichtteilsanspruch muss in Geld ausbezahlt werden. Ein Testament erlaubt aber auch, die Kinder unterschiedlich zu bedenken, etwa weil einer der Nachkommen ein behindertes Kind zu versorgen hat. „Eltern sind nicht verpflichtet, alle Kinder gleich zu behandeln“, sagt der Düsseldorfer Erbrechtsanwalt Claus-Henrik Horn. „Der sogenannte letzte Wille ist ein freier Wille im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.“

Formvorschriften Wer ein Testament selbst aufsetzt, muss es eigenhändig lesbar schreiben. Man sollte am Ende mit Ort und Datum unterschreiben, damit klar ist, wann es formuliert wurde, aber das ist nicht vorgeschrieben. Beim Berliner Testament müssen beide Ehepartner unterschreiben, weil sie sich ja gegenseitig zu Alleinerben machen. Es ist erlaubt, das Testament später zu ergänzen. Aber die Änderungen müssen eindeutig sein und müssen vom Erblasser per Handschrift vorgenommen werden.

Anwalt und Notar Ein Anwalt kann helfen, den letzten Willen klar zu formulieren und Prioritäten zu ordnen. Das Testament kann auch als notarielles Testament hinterlassen werden, was aber eine Gebühr kostet.

Aufbewahrung Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweicht, sollte sicherstellen, dass das Papier nicht nach dem Tod verschwindet. Das notarielle Testament kommt sowieso in die amtliche Verwaltung beim Amtsgericht. Verfasser eines eigenhändigen Testaments können es auch dort hinterlegen, was eine Gebühr von etwas unter 100 Euro kostet. Denkbar ist auch, das Testament im Schließfach einer Bank zu hinterlassen. Das hat aber nur Sinn, wenn der spätere Haupterbe dafür eine Vollmacht hat. „Sonst kann es länger dauern, bis die Bank das Schließfach freigibt“, sagt Anwalt Maubach.

Mögliche Auflagen Der Vererber darf den Hinterbliebenen Auflagen machen, die in Verbindung mit der Erbschaft stehen, sofern es sich nicht um sittenwidrige Vorgaben handelt. So kann vorgeschrieben werden, dass eine Katze bis an ihr Lebensende weiter versorgt werden muss, ebenso dass eine Erbin das geerbte Unternehmen fünf Jahre nicht verkaufen darf, oder dass die Mieter einer vererbten Wohnung zehn Jahre lang nicht gekündigt werden sollen. Man kann auch zur Auflage machen, dass das Grab 20 Jahre lang gepflegt werden muss. „Wenn ein Erbe solche Auflagen nicht erfüllen will“, sagt Experte Horn, „muss er die Erbschaft oder das entsprechende Vermächtnis ausschlagen.“ Unwirksam seien dagegen Auflagen, die nur illegal oder unmöglich zu befolgen seien wie der Wunsch, eine Straftat zu begehen.

Teilungsvorgaben Im Testament kann die Aufteilung des Vermögens konkret nach Gegenständen festgelegt werden. „Der Verstorbene kann also durch Teilungsanordnung festlegen, dass ein Kind das Wohnhaus erhält und das andere das Ferienhaus inklusive eines Aktiendepots und eines Autos“, sagt Horn. Er ergänzt jedoch: „Eine Erbengemeinschaft ist zwar grundsätzlich an die Teilungsanordnungen gebunden. Die Miterben können sich jedoch darüber hinwegsetzen, wenn alle zustimmen.“

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort