Arbeitsrecht Das Gehalt muss pünktlich da sein

Kommt der Lohn ständig zu spät auf dem Konto an, kann das für Beschäftigte erhebliche Folgen haben – etwa, wenn sie ihre Miete nicht rechtzeitig begleichen können. Aber was können sie in einer solchen Situation tun?

 Überweist der Arbeitgeber den Lohn immer wieder zu spät, kann es für einen selbst finanziell eng werden.

Überweist der Arbeitgeber den Lohn immer wieder zu spät, kann es für einen selbst finanziell eng werden.

Foto: dpa-tmn/Sonya Schönberger

Für manche Beschäftigte ist es wie ein monatliches Glücksspiel: Kommt der Lohn und wenn ja, wann? Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, wenn ihr Arbeitgeber in Sachen Gehalt unzuverlässig ist?

Es gibt durchaus gesetzliche Vorgaben, bis wann der Lohn auf dem Konto sein muss, erklärt Timm Lau, juristischer Berater der Arbeitskammer des Saarlandes. Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt und ein Monatsgehalt vereinbart, „muss das Geld am ersten Tag des Folgemonats beim Arbeitnehmer sein.“ Die Grundlagen dafür finden sich in Paragraf 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Von dieser gesetzlichen Regelung können Arbeitgeber aber abweichen. Im Arbeits- oder Tarifvertrag kann etwa vereinbart sein, dass der Lohn erst bis zum 10. oder 15. Tag des Folgemonats überwiesen wird. Weiter hinauszögern dürfen Arbeitgeber die Lohnzahlung in der Regel jedoch nicht. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte im Jahr 2017, dass eine Klausel unwirksam sei, nach der das Gehalt eines Arbeitnehmers erst zum 20. des Folgemonats fällig sein soll.

In Verzug gerät der Arbeitgeber schon ab dem Folgetag des vereinbarten Zahlungstermins, so Timm Lau. Beschäftigte können den Arbeitgeber durchaus offen auf die ausstehenden Lohnzahlungen ansprechen. „Der Arbeitgeber erwartet, dass ich pünktlich bei der Arbeit bin. Entsprechend kann ich auch erwarten, dass das Geld pünktlich kommt“, erklärt der Jurist.

Entstehen durch die verspätete Zahlung Schäden wie Überziehungs- oder Mahngebühren, oder werden gar Miet-,
Leasing- oder Kreditverträge gekündigt, haben Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, diese Verzugsschäden geltend zu machen. Allerdings müsse man dann „die konkrete Schadenshöhe nachweisen“ können, erklärt Lau. Ist der Lohnrückstand gravierend, „können Beschäftigte ab einem bestimmten Zeitpunkt auch ein Zurückhaltungsrecht bezüglich ihrer Arbeitsleistung geltend machen“, sagt der Rechtsberater. Sprich: Arbeitnehmer können dann der Arbeit fern bleiben, der Arbeitgeber ist dennoch weiterhin verpflichtet, Lohn zu bezahlen. Das Zurückbehaltungsrecht müsse man gegenüber dem Arbeitgeber aber zuvor ausdrücklich im Fall ausbleibender Zahlungen ankündigen. Laut Bundesarbeitsgericht ist die Voraussetzung für das Zurückbehaltungsrecht spätestens nach einer Arbeitsleistung von zwei Monaten ohne zwischenzeitliche Zahlung erfüllt.

Bessert sich nichts bei der Zahlungsmoral, haben Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, von sich aus fristlos zu kündigen. Wer aus finanzieller Not gezwungen ist, die „Notbremse zu ziehen“ und das Beschäftigungsverhältnis aufzugeben, müsse auch nicht mit Sanktionen beim Bezug von Arbeitslosengeld rechnen, erklärt Jurist Timm Lau. „Denn ein derart erheblicher Zahlungsverzug wird von der Arbeitsagentur als wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe anerkannt.“

(dpa/tmn)
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