Recht & Arbeit

Meister Ein Zahntechniker muss einen Meistertitel haben, wenn er sich selbstständig machen möchte. Anders als in manch anderen Handwerksberufen ist bei Zahntechnikern der Meistertitel unverzichtbar. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der "Meisterzwang" für Zahntechniker verfassungsgemäß sei. In dem Fall ging es um einen Zahntechniker, der das Unternehmen seines Vaters übernehmen wollte, jedoch keinen "Meistertitel" hatte. Durfte er nicht. Denn die von Zahntechnikern gefertigten Arbeiten bleiben in der Regel auf Dauer im Körper der Patienten, so dass es aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich sei, dass nur Personen mit einem Meisterbrief nach entsprechender Ausbildung den Beruf selbstständig ausübten. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 4 A 1113/13)

Meister Ein Zahntechniker muss einen Meistertitel haben, wenn er sich selbstständig machen möchte. Anders als in manch anderen Handwerksberufen ist bei Zahntechnikern der Meistertitel unverzichtbar. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der "Meisterzwang" für Zahntechniker verfassungsgemäß sei. In dem Fall ging es um einen Zahntechniker, der das Unternehmen seines Vaters übernehmen wollte, jedoch keinen "Meistertitel" hatte. Durfte er nicht. Denn die von Zahntechnikern gefertigten Arbeiten bleiben in der Regel auf Dauer im Körper der Patienten, so dass es aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich sei, dass nur Personen mit einem Meisterbrief nach entsprechender Ausbildung den Beruf selbstständig ausübten. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 4 A 1113/13)

Sexuelle Belästigung Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter auch dann fristlos vor die Tür setzen, wenn dieser behauptet, einen Kollegen nur "beiläufig und unabsichtlich am Hinterteil berührt" zu haben. Der Betatschte empfand die "unabsichtliche Berührung" aber als derben Griff von hinten in den Genitalbereich mit der nachfolgenden Feststellung, er habe "dicke Eier". Das Bundesarbeitsgericht hielt bereits die Einlassung des gekündigten Arbeitnehmers für einen Eingriff in die körperliche Intimsphäre des Kollegen. Auf die sexuelle Motivation der Berührung komme es nicht an. Es reiche aus, dass die Belästigung "objektiv erkennbar unerwünscht" gewesen sei. Dies könne auch dann gegeben sein, wenn der Betroffene "eine ablehnende Einstellung zu der fraglichen Verhaltensweise aktiv nicht verdeutlicht" habe. (BAG, 2 AZR 302/16)

Befristung Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf den Sachgrund der Vertretung berufen, wenn die fortlaufende befristete Beschäftigung eines Arbeitnehmers "den Schluss auf einen dauerhaften Bedarf an dessen Beschäftigung zulässt". So verhält es sich, wenn der Arbeitgeber einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer über Jahre hinweg als Personalreserve für unterschiedliche Vertretungsfälle einsetzt. Besteht "ein dauerhafter Bedarf an der Beschäftigung", so kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande - selbst wenn damit die Gefahr eines zeitweisen Personalüberhangs nicht völlig auszuschließen und bei den Personalplanungen zu berücksichtigen sein mag. (BAG, 7 AZR 420/15)

(bü)
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