LAG Köln 12 (12) Sa 1338/05 Auch Straftat außerhalb der Arbeitszeit kann zu Kündigung führen

Köln (rpo). Wer Straftaten begeht, die nicht in Zusammenhang mit seiner Arbeit und auch nicht während der Arbeitszeit passiert sind, muss trotzdem aufpassen. Denn auch Straftaten außerhalb der Arbeitszeit können zur Kündigung führen.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor (Az.: 12 (12) Sa 1338/05). In dem verhandelten Fall war ein langjährig bei einer Stadt beschäftigter Gärtner entlassen worden. Dieser hatte in einer Vielzahl von Fällen Cannabis an Minderjährige abgegeben und war deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Der Drogenhandel und -konsum fand in einer Grillhütte in einem abgelegenen Teil seines privaten Gartens statt.

Der Gärtner berief sich daher in seiner Kündigungsschutzklage darauf, dass er zur Tatzeit nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut war. Außerdem seien die Straftaten in seiner Freizeit passiert. Das Gericht wies die Klage ab.

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertige zwar nicht jede außerdienstliche Straftat eine Kündigung. Es werde von Angehörigen des öffentlichen Dienstes aber erwartet, dass sie auch außerhalb des Dienstes die Rechtsordnung wahren, heißt es zur Begründung. Die Stadt gerate andernfalls in den Verdacht, ihre Schutzaufgaben nicht ernst zu nehmen - und zu diesen gehörten etwa auch der Jugend- und Gesundheitsschutz.

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