LSG Hamburg L 5 B 161/05 ER AS Ein-Euro-Job darf abgelehnt werden

Hamburg(rpo). Wer Alg II erhält, bekommt in vielen Fällen Probleme, wenn er einen Ein-Euro-Job ablehnt. Denn in solch einem Fall wird die Unterstützung gekürzt. Doch eine Kürzung ist nicht in jedem Fall gerechtfertigt.

Das entschied das Landessozialgericht Hamburg. Die Regelleistung dürfe nur dann gesenkt werden, wenn die von der Behörde vorgeschlagene und vom Hilfsempfänger abgelehnte Arbeitsgelegenheit den rechtlichen Bestimmungen entspreche. Dazu gehöre auch, dass die im 1-Euro-Job ausgeübte Tätigkeit und Arbeitszeit hinreichend fest stehe, stellten die Richter klar.

Im konkreten Fall entschied das Landessozialgericht nach diesen Grundsätzen zu Gunsten eines ALG-II-Empfängers. Dieser hatte sich geweigert, einen Ein-Euro-Job anzunehmen und gegen die daraufhin verhängte Kürzung der Regelleistung geklagt. Im Arbeitsangebot sei weder die konkrete Tätigkeit noch die Zahl der Arbeitsstunden genannt worden - die Angabe "Vollzeit" sei jedenfalls nicht ausreichend, entschieden die Richter. Letztlich werde die Ausgestaltung des Ein-Euro-Jobs vollständig der gemeinnützigen Einrichtung überlassen, für die der Kläger hätte arbeiten sollen. Dies sei jedoch nicht zulässig und der Kläger habe die Arbeitsgelegenheit zu Recht ausgeschlagen.

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