Hessisches Landessozialgericht L 9 AL 163/05 Arbeitslose müssen eventuell zu viel gezahltes Geld erstatten

Darmstadt (rpo). Arbeitslose dürfen sich nicht ohne weiteres auf die richtige Höhe des Arbeitslosengeldes verlassen. Ansonsten drohen den Empfängern Rückzahlungen.

Wer sich als Arbeitsloser ohne weiteres auf die Richtigkeit der Höhe seines Arbeitslosengeldes verlässt, handelt nach einem Urteil des hessischen Landessozialgerichts grob fahrlässig. Deswegen muss eventuell zu viel gezahltes Geld auch zurückbezahlt werden, wie das Gericht in einer am 16. Mai 2006 veröffentlichten Entscheidung feststellte. Zur Sorgfaltspflicht von Leistungsempfängern gehöre zudem auch die Beachtung von Merkblättern.

Im konkreten Fall war einem Handwerksmeister ein um mehr als 60 Prozent zu hohes Arbeitslosengeld bewilligt worden. Der Mann hatte nach Angaben des Gerichts zuvor aber korrekt berechnete Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit erhalten. So hätte ihm nach Meinung der Darmstädter Richter die Differenz von 80 Euro wöchentlich auffallen müssen.

Der Arbeitslose hatte argumentiert, er sei nicht verpflichtet, Bewilligungsbescheide zu überprüfen, was das Gericht anders sah. Es sei im übrigen nicht glaubhaft, dass ein Handwerksmeister ein so unterdurchschnittliches Interesse an seinem Einkommen habe, dass er nicht einmal die Höhe seines Arbeitslosengeldes prüfe. Eine Revision sei nicht zugelassen worden.

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