AG Kiel 5 Sa 306/05 Kündigung nach irrtümlicher Preissenkung ist überzogen

Kiel (rpo). Wenn eine Verkäuferin eine Ware aus Versehen zu günstig abgibt, ist eine sofortige Kündigung durch den Arbeitgeber überzogen. Das hat das Arbeitsgericht Kiel am 10. Januar 2006 entschieden.

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber nicht bewusst geschädigt werden sollte, wie das Arbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied. Damit gaben die Richter einer Verkäuferin Recht, der fristlos gekündigt worden war, nachdem sie Kleidungsstücke irrtümlich für reduzierte Sommerware gehalten und daher zu billig abgegeben hatte. Dabei ging es um eine Summe von insgesamt knapp elf Euro.

Die Klägerin gab an, dass sie wegen einer langen Warteschlange an der Kasse nicht eigens geprüft habe, ob die verkaufte Ware reduziert sei, sondern sich auf ihr Gedächtnis verlassen habe. Der beklagte Arbeitgeber wertete dies als bewusste Preismanipulation und kündigte der Verkäuferin fristlos. Die Richter hielten jedoch weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung für angemessen. Die Klägerin habe ihre Pflichten nur fahrlässig verletzt. Daher dürfe der Arbeitgeber wohl eine Abmahnung, aber keine Kündigung aussprechen.

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