Mettmann Verwaltung will große Bäume besser schützen

Mettmann · Die Baumschutzsatzung ist überarbeitet worden. Künftig sind höhere Ausgleichszahlungen fällig. Pappeln stehen nicht mehr unter Schutz.

 Die Platane an der Ecke Eich- / Düsseldorfer Straße steht unter Schutz und darf nicht gefällt werden.

Die Platane an der Ecke Eich- / Düsseldorfer Straße steht unter Schutz und darf nicht gefällt werden.

Foto: Dietrich Janicki

Seit mehr als 20 Jahren gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Mettmann. Die Verwaltung hat für den nächsten Bauausschuss vorgeschlagen, die Satzung in einigen wichtigen Punkten zu überarbeiten und Vorschläge gemacht.

Die wichtigsten Änderungen: Weiden, Hybridpappeln, Pyramidenpappeln und gewerblich genutzte Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie, fallen nicht mehr unter die Satzung. "Pappeln sind oft sturmgefährdet und können sehr groß werden. Die Gefahr besteht, dass solche Bäume bei einem Sturm kippen und Schaden anrichten können", sagt Fachbereichsleiter Kurt Werner Geschorec.

Die SPD hatte beantragt, Fichten und Birken ebenfalls aus der Satzung zu streichen. Dieser Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, dass diese beiden Baumarten häufig in Mettmann vorkommen und einen wichtigen Lebensraum mit Brut-und Nisthöhlen für die Tierwelt darstellen. Zweite wesentliche Neuerung: Bäume, die zu nah am Haus stehen (weniger als zwei Meter) und das Mauerwerk beinträchtigen, fallen nicht mehr unter die Baumschutzsatzung. Der Abstand wird gemessen in einem Meter Höhe von Mitte Stamm bis Gebäude.

Die Abteilung Grünflächen der Stadt Mettmann entscheidet, ob Bäume, die unter Schutz stehen, gefällt werden dürfen. Der Fällantrag kann nur vom Eigentümer gestellt werden. Sollte das Fachamt den Antrag ablehnen, kann der Eigentümer binnen drei Wochen Einspruch einlegen. Erfolgt vom Antragsteller binnen dieser drei Wochen kein Einspruch, ergeht ein ablehnender gebührenpflichtiger Bescheid.

Gegen ihn kann innerhalb von einem Monat Klage erhoben werden. Bekommt der Eigentümer einen positiven Fällbescheid, muss er einen neuen Baum pflanzen. Ist so eine Ersatzpflanzung ganz oder nur teilweise auf dem Grundstück nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung fällig. Und zwar beträgt die in der Regel 700 Euro. Das Geld ist zweckgebunden und wird für Neuanpflanzung im Stadtgebiet verwendet.Ein Beispiel aus der Praxis: Die Grünen hatten die Verwaltung gefragt, warum große Bäume an der Awo-Kita an der Düsseldorfer Straße gefällt worden sind.

"Die Schnittflächen am Stamm wiesen keine Schädigungen auf", sagt Horst Diekkämper von den Grünen. Die Grünen empfahlen in ihrer Anfrage eine Neuanpflanzung an dieser Stelle. Die Verwaltung klärte auf: Die Kita der Awo soll um eine Gruppe erweitert werden. Für den Anbau war es nötig, zwei auf dem Grundstück stehende Bäume, und zwar ein Ahorn und eine Hainbuche sowie einen Weißdorn zu fällen. Die Awo hatte einen Fällantrag gestellt. Die Genehmigung, so Geschorec, wurde mit der Auflage der Ersatzpflanzung von zwei heimischen Laubbäumen erteilt.

(RP)
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