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SERIE DUISBURGER GESCHICHTE UND GESCHICHTEN Von Grenzsteinen und Grenzfrevlern

Über die Steine gibt es im Duisburger Sagenschatz viele unheimliche Erzählungen.

 Der Vierstein befindet sich an der Waldweg-Kreuzung Saarner-Straße und Langelker Weg. GPS: Nord 51° 22´ 15,69 – Ost 6° 48´ 31,74.

Der Vierstein befindet sich an der Waldweg-Kreuzung Saarner-Straße und Langelker Weg. GPS: Nord 51° 22´ 15,69 – Ost 6° 48´ 31,74.

Foto: Harald Küst

„Verflucht ist, wer die Grenze seines Nächsten verrückt“, so steht es schon in der Bibel. Das spätmittelalterliche Rechtsystem kannte bei Grenzverletzungen kein Pardon. Die „Peinliche Halsgerichtsordnung“ von 1532 unter Kaiser Karl V. (1519-1566) setzte als Regelstrafe für denjenigen, „der böswillig Marksteine verändert oder abtut“, eine peinliche Leibesstrafe fest, die „je nach Gestalt der Sachen und des Täters“ in einer Verstümmelung oder einer brutalen körperlichen Züchtigung bestehen konnte.

Bei solch grausamen Strafen verwundert es nicht, dass im Volksglauben unheimliche Geschichten über Grenzfrevler die Runde machten. In dem 1967 veröffentlichten Buch „Duisburger Sagen und Legenden“ finden sich dazu mehrere überlieferte Berichte. Im Aldenrader Feld rase ein Pferdewagen mit glühenden Grenzsteinen um Mitternacht über die Felder, warnten die Altvorderen. Der Geist auf dem Kutschbock habe zu Lebzeiten Grenzsteine aus Habsucht und Neid verrückt.

Ein Gruppe junger Männer kam nach durchzechter Nacht vom Weg ab und erreichte um Mitternacht die alte Aldenrader Grenze. Da sahen sie wie aus dem Nichts einen mit glühenden Grenzsteinen beladenen Wagen, voran waren Pferde gespannt, die ebenfalls in einem feurigen Licht glühten. Auf dem Kutschbock saß eine geisterhafte Gestalt. Eine angstvolle Stimme des Fuhrmanns jammerte: „Lass meine letzte Hetzjagd über die Aldenrader Felder nicht mit meiner ewigen Verdammnis enden!“ Doch die Sehnsucht nach Erlösung verhallte ungehört. Die Hilfe der Lebenden blieb aus. Als die Gruppe sich kurz darauf nach dem brennenden Wagen umsah, versank dieser mitsamt Kutscher und den glühenden Grenzsteinen in den Acker. Zurück blieb eine pechschwarze Vertiefung – sonst nichts.

 Die "Peinliche Halsgerichtsordnung" von 1532 sah grausame Strafen für Grenzfrevler vor.

Die "Peinliche Halsgerichtsordnung" von 1532 sah grausame Strafen für Grenzfrevler vor.

Foto: Harald Küst

Neben Aldenrade gibt es im Duisburger Sagenschatz noch viele weitere unheimliche Erzählungen über Grenzverletzungen: „Die Teufelsmühle am Rotbach“ (Grenze Duisburg-Mülheimer Wald). Hier gelingt die Vergeltung der Schuld durch Fürbitten in der Salvatorkirche.

Im Gegensatz zu den Sagen ist das Ereignis aus dem Jahr 1581 an der Monninger Grenze ein historischer Fakt. Das belegt ein Grenzkonflikt, als der Graf von Broich in einem strittigen Grenzgebiet am Monninghof einen verbrecherischen Selbstmörder aufhängen ließ. Der symbolische Strafvollzug an der Grenze diente nur dazu, die Ausübung der Hoheitsrechte zu unterstreichen. Die Duisburger wollten diese Grenzverletzung nicht dulden. Der Leichnam des Missetäters wurde exhumiert, verbrannt und die Asche auf Mülheimer Gebiet verstreut, berichtet der Duisburger Stadtarchivar Milz.

Die Aldenrader Sage und der historisch dokumentierte Konflikt an der Monning bieten uns die Möglichkeit, die Gedankenwelt unserer Ahnen besser zu verstehen. Die Begriffe von Schuld und Strafe bei Grenzverletzungen haben nicht nur eine abergläubische, sondern eine juristische Dimension. Ein Blick ins Strafgesetzbuch zeigt die Aktualität. Zur Veränderung einer Grenzbezeichnung enthält das geltende Strafgesetzbuch in § 274 StGB folgende Bestimmungen: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. Der Versuch ist strafbar.“

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