Duisburg Schlechter Tag für den Ex-Gebag-Chef

Duisburg · Nun wird es eng für Dietmar Cremer: Der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Gebag soll 5,75 Millionen Euro Schadensersatz zahlen. Das Urteil soll am 11. Juni fallen.

Das verdienen die Vorstände in Duisburg
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Das Monument des Scheiterns in Form eines vor sich hin rostenden Stahlquaders steht im Innenhafen. Wer sich für das Desaster des Küppersmühlen-Erweiterungsbaus verantworten muss, kristallisiert sich zurzeit in gleich drei Prozessen gegen die früheren Vorstände heraus. Dienstag war ein weiterer Verhandlungstag in Sachen Cremer gegen Gebag. Die RP beantwortet die wichtigsten Fragen.

Worum geht es eigentlich im Cremer-Prozess?

Die Gebag hat Cremer nur bis Mai 2012 seine Pension in Höhe von monatlich knapp 18 800 Euro überwiesen. Daraufhin verklagte Cremer die Wohnungsbaugesellschaft auf die Zahlung ausstehender Pensionsgehälter. Bis zur Klageerhebung waren dies rund 112 000 Euro.

Will die Gebag die Pension ihres früheren Vorstandsvorsitzenden einfach streichen?

Nein. Es ist unstreitig, dass Cremer die Pension zusteht. Sie ist Teil seines Aufhebungsvertrages mit der Gebag. Allerdings will das Unternehmen die Zahlung nun mit Schadensersatzforderungen aufrechnen.

Was bedeutet das?

Die Anwälte der Gebag sind der Auffassung, dass der Vorstand einen Beschluss des Aufsichtsrates vom 27. Februar 2009 missachtete. Darin ist festgehalten, dass der Vorstand eine Verpflichtung zum Erweiterungsbau der Küppersmühle nur dann eingehen durfte, wenn bestimmte Voraussetzungen wie die Klärung der Finanzierung erfüllt sind. Der Vorstand ging die Bauverpflichtung aber letztlich ein, ohne dass die Finanzierung wirklich gesichert war. Das wertet die Gebag als Pflichtverletzung.

Wie hoch ist der Schadensersatz, mit dem die Gebag nun aufrechnen will?

Das ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Wege der Widerklage geht es der Gebag zunächst nur darum, festzustellen, dass Cremer überhaupt für den Schaden haften muss. Letztlich steht eine Summe von rund 5,75 Millionen Euro im Raum. Das wäre so viel Geld, dass Cremer dies mit der ihm zustehenden Pension wohl bis an sein Lebensende nicht ausgleichen könnte.

Muss Cremer von Rechts wegen nicht zumindest so viel im Monat bleiben, wie er zum Leben braucht?

Im Prinzip ja. Die sogenannten "Pfändungsfreigrenzen" sollen sicherstellen, dass der Gepfändete beziehungsweise durch ein Urteil Betroffene nicht zum Sozialfall wird. Das gilt aber nicht, wenn der Schuldner dies durch grobe Fahrlässigkeit selbst verschuldet hat. Das hat das Gericht gestern zumindest in Erwägung gezogen.

Springt in einem solchen Falle möglicherweise eine Berufshaftpflichtversicherung ein?

Das gilt im Zweifelsfall auch nur, wenn der Betroffene den Schaden nicht selbst durch sein fahrlässiges Handeln zu vertreten hat.

Ist denn Cremer der juristisch Alleinverantwortliche für das Küppersmühlen-Desaster?

Nein. Möglicherweise muss auch Marianne Wolf-Kröger für die Summe von 5,75 Millionen Euro haften. Dieser Prozess läuft parallel an einer anderen Kammer für Handelsrecht am Duisburger Landgericht. In einem dritten Verfahren will die Gebag einen Teilbetrag in Höhe von rund einer Million Euro gegen den früheren nebenamtlichen Gebag-Vorstand und Planungsdezernenten Jürgen Dressler einklagen.

Mit welchem Urteil ist zu rechnen?

Das Gericht hat gestern zu erkennen gegeben, dass es sich der Rechtsauffassung der Gebag weitgehend anschließt. Es ist zu erwarten, dass das Urteil am 11. Juni nicht im Sinne Cremers ausfällt.

Was wäre die Konsequenz?

Die Höhe der Schadensersatzforderung ist bisher nicht bestritten worden. Es könnte sein, dass Cremer in voller Höhe von 5,75 Millionen haften muss.

Wird er dann Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen?

Ja. Seine Anwälte haben gestern bereits zu verstehen gegeben, dass das Verfahren dann am Oberlandesgericht Düsseldorf weitergeht.

Hat der Aufsichtsrat selbst mit seinem Beschluss keine Verantwortung mehr zu übernehmen?

Das spielt in den drei anhängigen Verfahren zurzeit keine Rolle. Der Vorsitzende Richter erklärte aber bereits gestern, auch der Aufsichtsrat habe sich "suboptimal" verhalten. Im Zweifelsfall müsste der frühere Vorstand seinerseits einen Teil des Schadensersatzes vom Aufsichtsrat zurückverlangen.

(RP/ac)
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