Fachleute raten, Widerspruch beim Finanzamt einzulegen Steuer-Streit um Auto-Navigationssystem

Düsseldorf (dto). Nutzer eines hochwertigen Dienstwagens sollten bei Streit mit dem Finanzamt über die Anrechnung eines Navigationssystems als geldwerten Vorteil Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Er könne auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren verweisen, rät das Magazin "Wirtschaft & Markt". Hintergrund ist ein Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Düsseldorf.

Der Fahrer eines Dienstwagens der Spitzenklasse, der das Auto auch privat nutzt, wollte sich die eingebaute elektronische Orientierungshilfe im Wert von 3.330 Euro nicht als geldwerten Vorteil in seinem Steuerbescheid anrechnen lassen. Die Überlassung von Telekommunikationsgeräten sei für den Arbeitnehmer steuerfrei, argumentierte er. Unter Telekommunikationsgeräte falle auch die Nachrichtenübertragung eines GPS-Navigationssystems. Das Finanzamt wollte dieser Begründung nicht folgen und legte Revision ein. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof ist noch offen.

Allgemein müssen Arbeitnehmer für die private Nutzung eines Dienstwagens jeden Monat ein Prozent des Listenkaufpreises des Autos als geldwerten Vorteil versteuern. Dabei rechnen die Finanzbeamten auch Ausstattungen oder Nachrüstung von bestimmtem Zubehör ein. Die Ein-Prozent-Steuerregelung gilt sogar dann, wenn ein Unternehmen dem Arbeitnehmer ein gebrauchtes Fahrzeug zur Verfügung stellt. Das Finanzgericht Köln befand, diese Steuerregelung sei auch bei Pkw aus zweiter Hand angemessen. (AZ: 10 K 4268/98)

(Bundesfinanzhof BFH, AZ: VI R 37/04)

(afp)
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