Bundesgerichtshof Prämien müssen bei alten Lebensversicherungen nicht zurückgezahlt werden

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof mahnt Versicherungskunden zur Treue: Wer eine alte Lebensversicherungen hat, kann nicht Jahre nach Vertragsschluss die eingezahlten Prämien zurückverlangen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Dem Gericht zufolge verhalten sich Versicherungskunden "treuewidrig", wenn sie jahrelang anstandslos einbezahlt haben und den Vertrag dann rückgängig machen wollen.

Bundesgerichtshof: Alte Lebensversicherungen - keine Prämienrückzahlung
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Die Richter wiesen die Klage eines Kunden ab, der seine 1998 abgeschlossene Lebensversicherung 2004 gekündigt und 2011 alle eingezahlten Prämien zurückverlangt hatte. Der Kunde habe die ihm zustehende gesetzliche Widerspruchsfrist verstreichen lassen und jahrelang einbezahlt. Jetzt könne er nicht die Rückzahlung der Prämien verlangen.

Es folgen die wichtigen Fragen & Antworten nach dem Urteil:

Worum geht es? Um das Widerspruchsrecht und damit um die mögliche Rückabwicklung von Lebensversicherungen, die nach dem sogenannten Policenmodell zustande gekommen sind. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. Das war zwischen 1994 und Ende 2007 erlaubt und gängige Praxis. Der Verbraucher hatte aber einWiderspruchsrecht.Dieses erlosch zwei Wochen, nachdem er vorschriftsmäßig über seine Rechte aufgeklärt worden war. Seit 2008 gibt es dieses Modell auf Druck der Europäischen Union nicht mehr.

Was hat der BGH geprüft? Ob Kunden ihre Versicherungen noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen und damit ihre Prämien zurückverlangen können, wenn sie ihre Rechte von Anfang an kannten.

Was hat das Gericht entschieden? Aus Sicht des BGH verhielt sich der Kläger widersprüchlich und verstieß damit gegen den Grundsatz von "Treu und Glauben". Der Kläger hatte seine Versicherung 1998 geschlossen und ohne jedenWiderspruch bis 2004 Prämien eingezahlt.Erst dann kündigte er. Über seine Rechte war er vorschriftsmäßig informiert worden, er kannte sie also von Anfang an. Erst 2011 widersprach er und klagte. Die Versicherung habe in der Zwischenzeit jedoch auf den Fortbestand des Vertrages vertrauen dürfen, erklärte das Gericht.

Mit welcher Begründung ging der Kläger vor? Sein Anwalt argumentierte, dass derartige Altverträge gegen EU-Recht verstießen und daher generell unwirksam seien.Sie könnten daher auch noch Jahre nach Vertragsschluss rückgängig gemacht werden.

Was sagt der BGH dazu? Er sieht keinen Anhaltspunkt für einenVerstoß gegen Europarecht. Der Vertrag war danach wirksam. Daher legte das Gericht das Verfahren auch nicht demEuropäischenGerichtshof zur Prüfung vor, wie der Klägeranwalt es verlangt hatte.

Gilt das Urteil jetzt für alle Kunden mit Altverträgen? Es gilt für diejenigen, die vorschriftsmäßig aufgeklärt wurden, innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist von diesemRecht keinen Gebrauch machten und jahrelang brav ihre Prämien zahlten.

Wie ist das Urteil zu werten? Der BGH selber sieht sein Urteil nicht als verbraucherfeindlich an. Hätte das Gericht anders entschieden, wären unter Umständen Millionen von Altverträgen auf der Kippe gestanden. Genau das wollte das Gericht nicht, wie Senatsvorsitzende Barbara Mayen in der Verhandlung betonte. "Millionen von Verträgen stünden dann unter demDamoklesschwert der Unwirksamkeit", sagte sie. Denn nicht nur Versicherte könnten die Verträge in diesem Fall auflösen, sondern auch die Assekuranzen. Viele Versicherte seien aber mit ihrer Lebensversicherung zufrieden und hätten etwa ihre Altersvorsorge darauf aufgebaut.

(dpa)
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