Fortbildung bindet

Wenn Betriebe einem Mitarbeiter eine Fortbildung bezahlen, dann erwarten sie dafür eine gewisse Treue. Die Investition soll sich schließlich bezahlt machen. Wenn der Mitarbeiter dennoch kurze Zeit später kündigt, soll er die Fortbildungskosten erstatten, zumindest teilweise. Aber wie lange darf der Betrieb derart "knebeln"?

Üblich sind im Betriebsalltag "Fortbildungsverträge mit Rückzahlungsklausel". Arbeitnehmer verpflichten sich damit, sowohl Lehrgangskosten als auch den Lohn für diese Zeit zu erstatten, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist das Unternehmen verlassen. Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen zulässig. Die Bindungsdauer des Arbeitnehmers muss aber angemessen sein, und zwar im Verhältnis zur Dauer der Fortbildung.

Das Bundesarbeitsgericht hat dazu Richtzeiten festgelegt (Az.: 3 AZR 900/07). Vorausgesetzt wurde dabei, dass der Arbeitnehmer während der Fortbildung freigestellt war und seine Bezüge weiter erhielt. Zulässig ist demnach bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat eine Bindung bis zu sechs Monaten. Dauert die Fortbildung sogar mehr als zwei Jahre, ist eine Bindung von fünf Jahren zulässig.

Abweichungen davon sind möglich: "Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt", so das Gericht.

Setzt der Arbeitgeber eine zu lange Bindungsdauer an, kann sich der Arbeitnehmer freuen: Er muss nicht für eine kürzere Zeit die Kosten anteilig erstatten – die Rückzahlungsverpflichtung ist insgesamt unwirksam, der Arbeitnehmer muss gar nichts zahlen.

(RP)
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