Kosten für Anreise erstatten lassen

Auf den Kosten für die Anreise zu einem Vorstellungsgespräch bleibe der Arbeitnehmer nicht sitzen, erklärt Fachanwältin Nathalie Oberthür. Vielmehr habe der Bewerber nach Paragraf 670 BGB generell ein Recht darauf, sich die Fahrtkosten vom Arbeitgeber erstatten zu lassen – unabhängig davon, ob der Kandidat genommen wird oder nicht.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Übernahme der Kosten in der Einladung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Fahrtkosten zu einem Bewerbungsgespräch werden aber nur in einem angemessenen Umfang erstattet.

(RP)
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