Verbraucherschutz Makler müssen Kunden besser aufklären

Düsseldorf · Seit kurzem gilt die neue EU-Verbraucherrichtlinie. Kunden müssen eindeutig über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Das betrifft auch Makler.

Immobilienmakler müssen Kunden über ihr Widerrufsrecht aufklären. Grund ist die neue EU-Verbraucherrichtlinie, die mittlerweile in Deutschland gilt. Demnach ist jeder außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen zustande gekommene Vertrag belehrungspflichtig und widerrufbar.

Manche Makler verlangen die Unterschrift schon, bevor sie Interessenten ein Exposé zur Verfügung stellen. Doch keine Sorge: "Die Courtage wird damit in der Regel nicht sofort fällig", erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Dennoch sollten Verbraucher vor der Unterschrift genau hinschauen. Antworten auf wichtige Fragen:

Wie muss eine Widerrufsbelehrung aussehen?

"Wie die Belehrung aussehen muss, ist in dem Gesetz geregelt", erklärt Storm. Verbraucher müssen demnach darüber informiert werden, dass sie den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen können. "Die 14 Tage zählen in der Regel ab dem Tag des Vertragsabschlusses." Aufgeklärt werden muss auch über die Folgen des Widerrufs. Wird der Kunde nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, erlischt das Widerrufsrecht erst etwa zwölf Monate nach Vertragsschluss. Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Verbraucher den Makler mittels einer eindeutigen Erklärung, also etwa per Brief oder E-Mail, über ihren Entschluss informieren. Auch ein telefonischer Widerruf ist wirksam.

Sind Verbraucher zur Unterschrift verpflichtet?

Kunden müssen bei Vertragsschluss bestätigen, dass sie ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. Makler verlangen aber mitunter eine Unterschrift, bevor sie überhaupt Exposés verschicken. "Zu diesem Zeitpunkt haben Sie mit dem Makler streng genommen noch gar keinen Vertrag geschlossen", erklärt Storm. Daher sei eine Unterschrift auch nicht Pflicht. "Allerdings haben Sie ja ein Interesse an der Wohnung oder dem Haus." Daher unterschrieben viele Verbraucher die Erklärung.

Wird mit der Unterschrift eine Zahlung fällig?

Für die Vermittlung von Immobilien bekommen die Makler Geld. Diese Courtage wird in der Regel bei erfolgreicher Vermittlung einer Wohnung oder eines Hauses fällig. "Wenn Verbraucher die Widerrufsbelehrung unterschreiben, müssen sie daher in der Regel noch keine Zahlungen leisten", erklärt Storm. In jedem Fall sollten sie genau hinschauen, was sie unterschreiben. Möglicherweise seien in dem Dokument Kosten versteckt, wie zum Beispiel eine Pauschale für Porto oder Telefon.

Wie sieht es bei Verträgen aus, die etwa über das Telefon abgeschlossen werden?

Werden Verträge über Immobilien mittels Fernkommunikationsmitteln wie zum Beispiel Internet, E-Mail, Fax oder Telefon geschlossen, steht dem Verbraucher ebenfalls ein Widerrufsrecht zu, teilt der Mönchengladbacher Immobilienmakler Enger & Dittrich mit. Die bislang strittige Rechtslage der Zuordnung des Maklervertrags als Fernabsatzvertrag sei damit beendet.

Was passiert bei einem Widerruf?

Wird ein Vertrag ordnungsgemäß und fristgerecht widerrufen, müssen alle geleisteten Zahlungen zurückgezahlt werden. Dafür darf der Immobilienmakler kein Entgelt verlangen. "Widerrufen werden kann ein Vertrag ohne Gründe", erklärt Storm von Haus & Grund. Hat der Makler allerdings bereits ein Objekt erfolgreich vermittelt und den Kunden ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt, ist ein Widerruf des Vertrages nicht ohne weiteres möglich.

Weitere Hinweise im Internet auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter dem Thema Verbrauchervertragsrecht.

(RP)
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